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Thema: Stückelung und Botendienstabrechnung

  1. #1
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    Stückelung und Botendienstabrechnung

    Guten Tag,

    Ich habe eine Verständnisfrage zur „Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-Cov-2- Arzneimittelversorgungsverordnung“ vom 20.4.2020:

    In §3 geht es um die Stückelung von Arzneimittelpackungen.

    Verstehe ich das so richtig: ich darf nur stückeln, solange ich die verordnete Packungsgrösse nicht vorrätig habe, damit ein erneuter Patientenkontakt vermieden werden kann. Die kleineren Packungen müssten dafür aber vorrätig sein.

    Das würde bedeuten, dass ich nicht stückeln darf, wenn die Packung(en) erst bestellt werden müssten, weil ich z.B. keine größere Packung mehr bestellen kann ( wegen Lieferengpässen)- und ein Botendienst inklusive Abrechnung ist hier auch nicht möglich.
    Auch die Möglichkeit eine Packung ist vorrätig und die 2. Packung per bezahltem Botendienst hinterschicken ginge nicht.

    Für den Patienten würde das aber bedeuten, dass er einmal mehr zum Arzt und in die Apotheke muss, wenn ich nur eine
    kleinere Packung (mit Kennzeichnung 5 oder 6) abgeben kann.

    In der Praxis ist es ja eher so, dass die Lieferengpässe bei den größeren Packungen zuerst auftreten und mit den kleineren Packungen dann ausgeholfen wird. Diese sind dann aber in der Regel nicht vorrätig... Von daher ist diese Regelung in §3 nett gemeint, aber nicht wirklich hilfreich, weil es das Ganze wieder komplizierter macht: d.h. nur stückeln, wenn vorrätig! Lieferengpässe werden dabei nicht berücksichtigt.

    Oder gibt es noch andere Möglichkeiten, die ich übersehen habe?

    Mit kollegialen Grüßen

  2. #2
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo miraculix,
    ich verstehe das mit der Stückelung in sofern, dass der erneute Besuch der Apotheke vermieden werden soll, nicht _muss_.
    Ich darf aber auch ausliefern.
    Der AVWL schreibt dazu:
    "...Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf hierbei nicht überschritten werden; ebenso muss die Einhaltung der benötigten Individualdosierung gewährleistet sein. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die Pharmazentralnummer des tatsächlich abgegebenen Arzneimittels aufgedruckt wird. … Sämtliche Abweichungen sind kenntlich zu machen! Alle alternativen Abgaben hinsichtlich Packungsgröße, Packungsanzahl und Wirkstärke sind auf dem Verordnungsblatt kenntlich zu machen. Zu diesem Zwecke haben sich die Vertragspartner in Analogie zu Rabatt- und Preisgünstigkeitsverstößen auf die Ihnen bereits bekannte Kennzeichnungsweise geeinigt:
     Sonderkennzeichen 02567024  Faktor „5“ bzw. „
    6“ "
    Ob ich die Packung also vorrätig habe oder nicht, das ist unerheblich.

    Gruß,
    Christoph Stackmann

  3. #3
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    Danke für Ihre Antwort, was Sie schreiben, ist mir soweit verständlich und bekannt.

    Mir geht es konkret um den §3 der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnungvom 20.4.2020
    zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem DAV:
    Ist das auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung abzugebende Arzneinmttel in der eigentlich abzugebenden (verordneten) Packungsgrösse nicht vorrätig, werden die jeweils entsprechend §1Absatz 3 Satz4 Ziffer 2 SARS-CoV-2-AMVersVO abgegebenen Packungen unter Angabe der jeweiligen zugehörigen Pharmazentralnummern zeilenweise abgerechnet.
    Die Apotheke trägt in diesem FAll zusätzlich das Sonderkennzeichen gemäß §2 auf.
    Eine Stückelung ist nur dann zulässig, wenn hierdurch ein weiterer Patientenkontakt, auch in Form einer Belieferung durch den Botendienst, vermieden werden kann.


    In diesem Sinne nochmals meine Verständnisfrage : Ich verstehe diesen Paragraphen nach wie vor so: wenn ich die Stückelungspackungen nicht vorrätig habe, darf ich nicht stückeln. Oder: Kann man da auf die Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung zurück verweisen , bei der es letztlich um Vereinfachung der Patientenversorgung mit wenigen Kontakten und Botendienst geht?

    Mit kollegialen Grüßen

  4. #4
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo Miraculix,

    Verstehe ich das so richtig?
    Wenn z.B. Metformin Lich 1000 mg 30 Stück nicht lieferbar sind und Sie die Größeren nicht an Lager haben ist die Frage, ob Sie diese bestellen dürfen um dann auszueinzeln?
    Ich würde dieses direkt bejahen. Die dreißig Stück darf der Kunde dann in der Apotheke abholen oder aber der Bote bringt ihm diese vorbei. Es geht m.E. nach um die Minimierung der Kontakte.
    Die Bedruckung erfolgt dann unter Voranstellung einer weiteren PZN (habe ich gerade nicht zur Hand) und Berechnung der Packung, aus der ausgeeinzelt wurde. Sind hier 10 Euro Zuzahlung fällig, dann muss der Kunde diese auch voll übernehmen. Er erhält aber trotzdem nur die verordnete Menge.
    Der Rest der Packung darf natürlich auch abgegeben werden. Zu einem verminderten Preis, versteht sich.

    Gruß und schöne Himmelfahrt,
    Christoph Stackmann

    ps: Das wäre mein Standpunkt.

  5. #5
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    Hallo, Miraculix,

    jetzt wird, glaube ich, stückeln (=Abgabe mehrerer kleiner Packungen) mit auseinzeln (Entnahme einer Teilmenge aus einer großen Packung) miteinander verwechselt.
    Ich würde Ihre Frage so sehen: wenn eine N3 verordnet ist (100 St.), diese lieferbar, aber zum aktuellen Zeitpunkt gegenständlich in der Apotheke nicht vorrätig ist, dafür aber 2x 50 St. vorhanden sind, dann dürfen Sie stückeln und abgeben, damit der Patient nicht wiederkommen muß. Ist nur eine der zwei benötigten Packungen à 50 St. vor Ort, ist das Stückeln NICHT erlaubt, denn die zweite Packung muß ja auch irgendwie zum Kunden (Abholung oder Botendienst) und das Ziel der Ausnahmeregelung damit verfehlt. Dann könnten Sie nämlich auch die 100er Packung bestellen.
    Aber ACHTUNG: hier nicht vermengen mit dem Fall der "Nichtlieferbarkeit" der großen Packung durch den Hersteller!

    Das Auseinzeln, das Herr Stackmann m. E. beschreibt, gilt für den Fall, daß kleinere Packungen nicht lieferbar sind wie z. B. N1 / N2 bei Cotrim forte. Da kann dann aus der 50er Packung in Teilmengen abgegeben werden: erste Abgabe mit vollem Preis und PZN der verwendeten Packung + Sonder-PZN, Folgepackungen mit Sonder-PZN und Preis 6,90 brutto (ACHTUNG: Zuzahlung wird ebenfalls fällig!) - s. Lieferverträge.

    Ich hoffe, dass Ihre Frage damit beantwortet ist?
    Herzliche Grüße!
    Claudia Wegener
    Claudia Wegener, Apothekerin, Ihre Expertin in den Recht-Foren von pharma4u.
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  6. #6
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo Frau Wegener,

    vielen Dank für die Ausführungen!


    Stellt sich nur noch die Frage, we im Falle der Nichtlieferbarkeit zu verfahren ist. Sehe ich das richtig, dass wirr dann aus kleineren Packungsgrößen" zusammendtückeln" dürfen?

    Gruß,
    Christoph Stackmann

  7. #7
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    Hallo, Herr Stackmann,

    ich interpretiere die aktuelle Lage so:
    1. in der Apotheke physisch aktuell verfügbar:
    Rabattvertragspartner--> nein
    vier preisgünstige erfüllbar --> nein
    anderer Anbieter mit gleichem Wirkstoff / Stärke / Packungsgröße --> nein
    kleinere Packungen --> ja: zusammenstückeln bis zu verordneten Größe möglich, aber nur bei Vermeidung von Zweitkontakt (s. meine erste Antwort)


    2. in der Apotheke NICHTs passendes verfügbar
    --> nach vertraglicher Vorgabe bestellen
    wenn nichts lieferbar (Packungsgröße Wirkstoff, Stärke) --> dann darf auch hier gestückelt werden bis zur verordneten Größe und dann darf m. E. nach auch der Botendienst einmalilg abgerechnet werden
    Immer unter Angabe der Sonder-PZN versteht sich.

    Ultima ratio: Aut simile nach Rücksprache mit dem Arzt, Hilfestellung durch die Äquivalenztabellen der ABDA

    Herzliche Grüße
    Claudia Wegener
    Claudia Wegener, Apothekerin, Ihre Expertin in den Recht-Foren von pharma4u.
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  8. #8
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo Frau Wegener,

    danke, ich sehe das ähnlich.

    Viele Grüße,
    Christoph Stackmann
    Geändert von Christoph Stackmann (28.05.2020 um 11:54 Uhr)

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