Guten Tag,
Ich habe eine Verständnisfrage zur „Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-Cov-2- Arzneimittelversorgungsverordnung“ vom 20.4.2020:
In §3 geht es um die Stückelung von Arzneimittelpackungen.
Verstehe ich das so richtig: ich darf nur stückeln, solange ich die verordnete Packungsgrösse nicht vorrätig habe, damit ein erneuter Patientenkontakt vermieden werden kann. Die kleineren Packungen müssten dafür aber vorrätig sein.
Das würde bedeuten, dass ich nicht stückeln darf, wenn die Packung(en) erst bestellt werden müssten, weil ich z.B. keine größere Packung mehr bestellen kann ( wegen Lieferengpässen)- und ein Botendienst inklusive Abrechnung ist hier auch nicht möglich.
Auch die Möglichkeit eine Packung ist vorrätig und die 2. Packung per bezahltem Botendienst hinterschicken ginge nicht.
Für den Patienten würde das aber bedeuten, dass er einmal mehr zum Arzt und in die Apotheke muss, wenn ich nur eine
kleinere Packung (mit Kennzeichnung 5 oder 6) abgeben kann.
In der Praxis ist es ja eher so, dass die Lieferengpässe bei den größeren Packungen zuerst auftreten und mit den kleineren Packungen dann ausgeholfen wird. Diese sind dann aber in der Regel nicht vorrätig... Von daher ist diese Regelung in §3 nett gemeint, aber nicht wirklich hilfreich, weil es das Ganze wieder komplizierter macht: d.h. nur stückeln, wenn vorrätig! Lieferengpässe werden dabei nicht berücksichtigt.
Oder gibt es noch andere Möglichkeiten, die ich übersehen habe?
Mit kollegialen Grüßen
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