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Thema: Neue BTMVV - Substitution

  1. #1
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    Neue BTMVV - Substitution

    Hallo,
    weiß im Moment nicht, ob die neue Änderung der BTMVV schon erfolgt ist oder nicht. Sie soll formal schon wirksam sein, jedoch solange
    nicht bis Richtlinien der BÄK verabschiedet werden.

    Damit würden sich einige Änderungen ergeben
    - 30 Tage take-home
    - neue Sonderkennzeichen "T"
    - ...

    Kann jemand sagen, ob sich für das Ravati-Skript und 3. Stex Änderungen ergeben würden?

    Danke und Grüße
    Geändert von Michael Pauka (27.09.2017 um 20:13 Uhr)

  2. #2
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    Es tritt ab Montag dem 2. Oktober 2017 in Kraft da es dann im Bundesanzeiger veröffentlicht wird

    https://www.deutsche-apotheker-zeitu...itutionsregeln

  3. #3
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    Super, Danke für das aufmerksame Lesen und für den Link.

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Änderungen BTM-Recht im Ravati-Skript

    ... und ob es da Änderungen gibt...! (Wir haben etliche neue Folien machen müssen)!
    Sehr hilfreich war für uns die Alt/Neu-Synopse bei buzer. Einfach mal in Ruhe lesen ;-)

    http://www.buzer.de/gesetz/3710/v205673-2017-05-30.htm
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  5. #5
    Premium-User Avatar von franca
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    Hallo,
    ich finde die Formulierung in der BtMVV etwas verwirrend, bezüglich der Sonderkennzeichnung ST.
    Der Text lautet:"...Der substituierende Arzt darf die Verschreibung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nur im Rahmen einer persönlichen Konsultation an den Patienten aushändigen. Die Verschreibung ist nach dem Buchstaben „S“ zusätzlich mit dem Buchstaben „T“ zu kennzeichnen."
    Mit Verschreibung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist die Verschreibung ohne Einnahme unter Sichtbezug für sieben und 30 Tage gemeint.

    Für mich liest sich das so, das beide Verschreibungen für Take-Home mit ST zu kennzeichnen sind, sowohl die für sieben als auch für 30 Tage.
    Wie ist das nun?
    Bei beiden Verschreibungsarten ST?
    Nur bei der Verschreibung für 30 Tage ST?

    Vielen Dank!

  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hi "Franca",

    die Antwort ist "sowohl als auch". Also immer "ST", wenn take home. Egal wie lange (1-30 Tage möglich, 7 Tage sind Regelfall).
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  7. #7
    Premium-User Avatar von franca
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    Vielen Dank für die schnelle Antwort!

  8. #8
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    Hallo,

    ich hab eine Frage bezüglich Ausnahmeverschreibungen bei Substitutionsverordnungen. Dürfen bei allen Substitutionsverordnungen (S, SZ, ST) die Höchstmengen überschritten werden und müssen diese dann auch mit einem "A" gekennzeichnet werden?

    Vielen Dank!

  9. #9
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Frau Wehr,

    Bei der Verschreibung/Belieferung von Betäubungsmitteln im Rahmen der Substitutionsbehandlung ist zu beachten: Die Verschreibungen sind mit „S“ oder „SZ“ oder „ST“ zu kennzeichnen. Die Verpflichtung zur zusätzlichen Kennzeichnung mit dem Buchstaben „A“ im Falle der Überschreitung von Höchstverschreibungsmengen für einen Patienten bleibt unberührt.

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
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  10. #10
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    Vielen Dank für die schnelle Antwort!

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