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Thema: Grippeimpfstoff für Zahnarzt

  1. #1
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    Grippeimpfstoff für Zahnarzt

    Darf man einem Zahnarzt für den Eigenbedarf einen Grippeimpfstoff verkaufen?

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Guten morgen Frau Lehmann,

    Schauen Sie bitte hier. Da war die Frage nach der Pille für einen ZA.
    Anderes Medikament, aber gleiches Problem

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
    Premium-User
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    Guten Morgen!

    Ich sehe den Grippeimpfstoff schon als etwas anderes als die Pille.

    So ganz grundsätzlich sind wir uns, denk ich, einig, dass der Zahnarzt nur verordnen und selbst erwerben darf, was zur Ausübung seiner zahnheilkundlichen Tätigkeiten notwendig ist. Aber vielleicht steht ja eine größere, langwierige Zahnbehandlung bevor, die nur am vollkommen gesunden Patienten durchgeführt werden darf, so dass der Schutz vor der Grippeinfektion Teil eines Behandlungs- bzw. Prophylaxekonzepts sein könnte.
    Natürlich wird das in wenigen Fällen tatsächlich so sein, aber in meinen Augen ist das immerhin nicht ganz so weit hergeholt wie die Pille - da fällt mir auch mit gutem Willen keine Möglichkeit ein, was die Pille mit den Zähnen zu tun haben könnte.

    Mit anderen Worten: Gibt der Zahnarzt auf meine Frage nach dem Zusammenhang mit seinen Zähnen die richtige - eine plausible - Antwort, würde ich ihm den Impfstoff wahrscheinlich abgeben.

    Frau Lehmann, ist das eine Überlegung für die Praxis oder sind Sie in der Vorbereitung für eine Prüfung?

    Viele Grüße und einen schönen Sonntag!
    Isoprop

  4. #4
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo isoprop,

    Zitat Zitat von isoprop Beitrag anzeigen
    Aber vielleicht steht ja eine größere, langwierige Zahnbehandlung bevor, die nur am vollkommen gesunden Patienten durchgeführt werden darf, so dass der Schutz vor der Grippeinfektion Teil eines Behandlungs- bzw. Prophylaxekonzepts sein könnte
    Sie denken in die richtige Richtung! Grippeimpfstoff geht leider trotzdem nicht - das Immunsystem im allgemeinen gehört in die Hand eines Humanmediziners.

    Anderes Beispiel:
    Verschreibungspflichtige Raucherentwöhnungsmittel könnten dem Zahnmediziner als Eigenbedarf abgegeben werden, da sie - um die Ecke gedacht- zum Erhalt der Zähne beitragen können bzw Schäden durch weiteres Rauchen verhindern.
    Quelle: AMK der BZÄK

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen,

    das mit dem Impfstoff ist natürlich sehr grenzwertig! Das sehe ich ähnlich wie Frau Noah..
    Allerdings hat "isoprop" schön erklärt, worauf es wirklich ankommt: Nämlich die Zweckbestimmung!! Diese muss einen Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung haben.
    Wenn dieser direkt oder indirekt gegeben ist, dürfen SIE über die Zulässigkeit selbst entscheiden!! Nach §43 AMG sind AM nicht umsonst Apotheken(!)-pflichtig. SIE haben die Abgabehoheit und damit auch die
    Entscheidungshoheit in grenzwertigen Zweifelsfällen wie diesem. Wenn Sie sich unsicher sind, dann schalten Sie die Rechtsabteilung Ihrer Kammer ein und fragen um Stellungnahme.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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