Hallo!
Wir stellen in der Apotheke regelmäßig eine 2-Propanolhaltige Aluminumchlorid Hexahydratlösung 20 % NRF her und geben es in einem 100 ml Gefäß ab.
Nun kam die Frage auf, ob die Kennzeichnung bei der Abgabe nach Gefahrstoffrecht gemacht werden muss oder ob diese entfallen kann.
Vielen Dank!
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