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Thema: Original Bachblüten

  1. #1
    Premium-User Avatar von Stefanie Hitrov
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    Original Bachblüten

    Hallo allerseits,

    bei uns ist die Frage aufgetaucht, ob die "original Bachblüten" noch der Einzel-Importregelung nach §73,3 AMG unterliegen.
    Meinem Informationsstand zufolge wurde gerichtlich entschieden, dass es sich bei den Bachblüten (Notfalltropfen und Essenzen) um Lebensmittel handelt und die Bachblüten daher nicht mehr unter das Arzneimittelgesetz fallen.
    Ist das soweit korrekt?
    Oder müssen Bachblüten registriert werden wie Homöopatika?
    Vielen Dank für die Hilfe, schönen Abend noch!

  2. #2
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    Hallo Frau Hitrov,

    das Thema Bachblüten ist komplex und politisch geprägt.

    Hierzu mein Kenntnisstand:
    Das OLG Hamburg hat im Februar 2008 die Lebensmittel-Einstufung der Bachblüten und -essenzen bestätigt. Auch wurde bestätigt, dass es sich nicht um ein Präsentationsarzneimittel handelt.

    Seither vertreibt die Firma Nelsons/Leitner (Sitz: Hamburg) ihre "Original Rescue Bachblüten"-Produkte als Lebensmittel. Sie unterliegen also nicht der Einzelimportregelung.

    Das Problem ist offensichtlich, dass manche Länderbehörden anderer Meinung sind, ich weiß aber nicht, ob das irgendwo bereits Konsequenzen nach sich zog. Die entsprechende Aufsichtsbehörde müsste sich ja theoretisch auf ein Urteil beziehen - hier bin ich aber überfragt, ob es in der Hinsicht Beispiele gibt...!(?)

    Herr Ravati wird sich hierzu sicherlich bald äußern.

    LG,
    OS
    Ihr Moderator und Experte im Forum Pharmazeutische Praxis
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  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    HAllo FRau Hitrov,

    ich sehe das genauso entspannt, wie HErr Scholle. Und selbst wenn die Lebensmittel aus England stammen (wie die von Nelson), ist der Import nach LFGB § 54 bei EU erlaubt..! - und relativ unkompliziert..
    Insofern hat das OLG HH mit diesem rechtskräftigen Präzedenzurteil das Inverkehrbringen derart erleichtert, dass die BEhörden praktisch nicht mehr dagegen vorgehen können. Den AM-Behörden "schmeckt" das natürlich nicht..

    Mit besten Grüßen

    Dr. Alexander Ravati

    § 54 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    (1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 dürfen Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die
    1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder
    2. aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden,
    in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht entsprechen
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  4. #4
    Premium-User Avatar von David Schüler
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    Hallo Dr. Ravati,

    wenn man aber nun die Bachblüten mischt, läuft dies dann als Rezeptur unter AM-Bedingungen oder unter dem LM-Gesetz. Wenn 2. zutrifft, dann müsste man das als Apoptheke wieder irgendwie anzeigen, wenn ich mich recht entsinne, oder?!

    Liebe Grüße und vielen Dank für all die Antworten auf meine "nervigen" Fragen

  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo Herr Schüler,

    Ihre Ausführungen sind richtig, aber die ursprüngliche Frage war ja nach die nach den Verraussetzungen für den Import.

    Beste Grüße
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  6. #6
    Premium-User
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    2
    Da Bachblüten immer noch für reichlich Verwirrung sorgen möchte ich heut auch gerne nochmal Fragen dazu stellen.

    1. Darf ich Bachblüten einzeln ohne Rezept abgeben?
    und
    2. Darf ich Bachblütenmischungen in der Apotheke selber herstellen?

    Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen!

    Viele Grüße
    S. Fäth

  7. #7
    Hallo Herr Müller,

    die Diskussion um die Bachblüten ist eigentlich schon seit langer Zeit verstummt. Grund dafür ist, wie bereits in früheren Beiträgen dargestellt, der Umstand, dass die Produkte als Lebensmittel in Deutschland vertrieben werden und verkehrsfähig nach dem Lebensmittelrecht sind.

    Dies bedeutet aber auch, dass man die Produkte nicht mit arzneilicher Verwendung (Indikationsgebiete und Heilversprechen) bewirbt. Dies ist für Lebensmittel ja bekanntlich auch nicht erlaubt.

    Bachblüten vermischen und somit Rezepturarzneimittel (Rezepturlebensmittel gibt es ja nun mal nicht), geht rein rechtlich aber nicht.
    Dazu müssten Sie die verschiedenen Bachblüten einer "Rundum-Prüfung) unterziehen. Das können Sie aber nicht, da es ja keine Monographien gibt. Denn es sind ja Lebensmittel.

    Wenn Sie nun jetzt meinen, Lebensmittel (hier: Bachblüten-Präparate) mischen zu wollen, begeben Sie sich in den Bereich der gewerblichen Lebensmittel-Herstellung, was wiederum in der Apotheke grundsätzlich nicht möglich ist. Sie würden damit dann auch der Lebensmittel-Überwachung unterliegen.

    Mein Rat: Machen Sie es besser nicht, da Sie mit den Lebensmitteln auch keine pharmazeutische Qualität produzieren können.

    Beste Grüße

    Hans-Ulrich Thielmann

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