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Thema: Gardasil

  1. #1
    Premium-User
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    Gardasil

    Liebe Kollegen,

    ich habe folgende Frage.

    Eine Patientin bekommt Gardasil - 3 Spritzen.

    Die ersten 2 Dosen hat sie vor ihrem 18. Geburtstag erhalten. Da war sie ja befreit. Die 3. Dosis bekommt sie erst nach ihrem 18. Geburtstag.

    Die Patientin hat behauptet sie müsse dann auch keine Zuzahlung leisten. Begründung: Die Immunisierung hat vor ihrem 18. Burzeltag begonnen.

    Hat Sie recht?

    LG

    loganx

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Diese Frage gehört ins Forum "Richtig Taxieren" :-)
    (kann ich nicht sicher beantworten)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  3. #3
    Premium-User
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    Hallo,

    ich kann die Frage auch nicht sicher beantworten, aber ich denke mir, dass der Beginn der Immunisierung nix mit der Abrechnung zu tun hat. Wenn man diese Argumentation konsistent weiterführen würde, dann müssten alle Therapien, die im Kindesalter begonnen und über die Volljährigkeit hinaus weitergeführt werden, zuzahlungsbefreit sein . Letztlich war die Patientin einfach schusselig, dass sie sich nicht auch die dritte Impfung hat vor dem Geburtstag aufschreiben lassen - und der Rezeptanteil liegt ja noch deutlich unter dem vollen Arzneimittelpreis. Ggf. kann sie sich ja mit dem Kostenträger in Verbindung setzen - manche KK verzichten bei empfohlenen Schutzimpfungen auf den Eigenanteil. Grundsätzlich gilt aber für mich: über 18, keine Befreiung durch den Kostenträger --> Anteile werden fällig!

    Grüße
    C. Wegener
    Claudia Wegener, Apothekerin, Ihre Expertin in den Recht-Foren von pharma4u.
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  4. #4
    Premium-User Avatar von wombeline
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    Hallo,
    ich sehe das so wie C. Wegener,
    und wenn die Kundin das Geld wieder haben möchte, dann bekommt sie die Quittung mit Namen drauf und evtl. noch eine Kopie vom Rezept und kann sich das Geld von der KK zurückholen... Wir haben unsere Vorschriften und so lange die Kundin nichts schriftliches von der KK vorliegen hat, müssen wir uns an unsere Vorschriften halten.

    LG
    W

  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo zusammen,

    hier kann man nur noch anführen, dass die Impfung ja von der STIKO als Standardimpfung für Mädchen und junge Frauen aufgeführt ist. Insofern wundert es mich, dass der Arzt hier eine Einzelverordnung ausgestellt hat, denn diese Impfungen laufen im Normalfall wie Tetanus, etc. über den Sprechstundenbedarf bei Kinder- und Jugendärzten (bei Frauenärzten weiß ich es nicht, ich denke aber auch).
    Ich denke also, wenn die junge Frau die dritte Impfung bei einem Arzt durchgeführt hat, der dies normalerweise nicht als Sprechstundenbedarf bezieht, muss sie auch die Anteile zahlen, da als Einzelverordnung ohne Ausnahme eine Zuzahlung erhoben wird.

    MfG
    Elke Schröder
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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  6. #6
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Schröder,
    Zitat Zitat von Elke Schröder Beitrag anzeigen
    Insofern wundert es mich, dass der Arzt hier eine Einzelverordnung ausgestellt hat, denn diese Impfungen laufen im Normalfall wie Tetanus, etc. über den Sprechstundenbedarf bei Kinder- und Jugendärzten (bei Frauenärzten weiß ich es nicht, ich denke aber auch).
    Hier kann ich aus der Praxis sagen, dass wir auch relativ häufig personenbezogene, zuzahlungsfreie Kinderrezepte (also nicht Praxisbedarf) erhalten.

    Ich denke aber auch, dass man ganz klar sagen muss, dass die Dame viele Jahre lang Zeit hatte, sich impfen zu lassen (evtl auch mit Nachdruck der Eltern) und wenn sie erst kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres damit begonnen hat, muss sie in den sauren Apfel beißen und zahlen, denn das kann nicht Aufgabe der GKV sein.

    Beste kollegiale Grüße
    Maike Noah
    Geändert von Maike Noah (06.08.2014 um 17:12 Uhr)
    Maike Noah, Apothekerin

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  7. #7
    Premium-User
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    ich hatte bei meiner ersten Twinrix-Impfung mit 17 das selbe "Problem". Die letzte Spritze lag nach meinem 18. Geburtstag.
    Das war schlicht und ergreifend Pech.

  8. #8
    Premium-User Avatar von Claus Rycken
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    Entscheidend ist einzig und alleine das gedruckte Abgabedatum: Wenn die Patientin zum Abgabezeitpunkt 18 Jahre alt ist und das Muster 16 nicht als befreit markiert wurde, muss sie zuzahlen! Die Argumentation von Kollegin Wegener zur Therapiefortführung ist absolut richtig.

    Verwunderlich ist tatsächlich, dass Gardasil nicht zz-frei ist, trotz Stiko-Empfehlung.

    Gruß, Claus Rycken

  9. #9
    Premium-User Avatar von wombeline
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    Zitat Zitat von Claus Rycken Beitrag anzeigen
    Entscheidend ist einzig und alleine das gedruckte Abgabedatum: Wenn die Patientin zum Abgabezeitpunkt 18 Jahre alt ist und das Muster 16 nicht als befreit markiert wurde, muss sie zuzahlen! Die Argumentation von Kollegin Wegener zur Therapiefortführung ist absolut richtig.

    Verwunderlich ist tatsächlich, dass Gardasil nicht zz-frei ist, trotz Stiko-Empfehlung.

    Gruß, Claus Rycken
    naja weil es ein Kassenrezept und kein Sprechstundenbedarfsrezept ist, wie oben bereits beschrieben

  10. #10
    Premium-User
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    Ich denke es geht bei dem "Bezahlen" darum, dass die GKV überhaupt bereit ist die Impfung zu übernehmen.
    Also wenn eine 19-jährige Patientin mit der Immunisierung beginnen möchte, bekommt sie ein Privat-Rezept.
    Anders sieht es bei Patienten aus, die vor ihrem 18. Geburtstag angefangen haben. Diese bekommen dann ein Kassenrezept, müssen aber natürlich die Gebühr bezahlen.

    .... ohne Gewähr ......

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