apoBank Finanz- und Berufs ABC für ApothekerInnen
G
| Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) | Bestandteil des deutschen Sozial-versicherungs¬systems. Es besteht eine Pflichtmitgliedschaft für alle Arbeitnehmer unterhalb eines bestimmten Jahreseinkommens. GKV-Patienten leisten in der Apotheke lediglich eine Zuzahlung zu verordneten Arzneimitteln, den restlichen Betrag erhält der Apotheker im Zuge der Abrechnung mit den Krankenkassen. Siehe auch Private Krankenversicherung |
| Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG) | siehe Apothekengesetz |
| Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln | siehe Betäubungsmittelgesetz |
| Gesetz über Medizinprodukte | siehe Medizinproduktegesetz |
| GKV-Rabatt | Laut Sozialgesetzbuch müssen Apotheken den Krankenkassen der GKV einen Rabatt auf rezeptpflichtige Arzneimittel gewähren. Dieser stellt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Art „Großkundenrabatt“ dar, da die Krankenkassen den Großteil der Arzneimittelausgaben tragen. Faktisch dient er der finanziellen Entlastung der Krankenkassen. Die Höhe des GKV-Rabatts wurde in den Jahren 2011 und 2012 per Gesetz auf 2,05 Euro pro rezeptpflichtige Packung festgelegt und soll ab 2013 wieder zwischen Deutschem Apothekerverband und Krankenkassen verhandelt werden. |
| Große Deutsche Spezialitätentaxe | s. Lauer-Taxe |
| Großhandelsaufschlag | Bei der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist auch der Abgabepreis, den der pharmazeutische Großhandel der Apotheke in Rechnung stellt, durch die Arzneimittelpreisverordnung gebunden. Seit 1. Januar 2012 muss zwingend ein Fixzuschlag von 70 Cent pro Packung erhoben werden. Zudem kann ein variabler Zuschlag von maximal 3,15 Prozent des Herstellerabgabepreises gefordert werden. |
| Grünes Rezept | Arzneimittel, die der Arzt empfiehlt, die aber von Krankenkassen nicht erstattet werden, können über das Grüne Rezept „verordnet“ werden. Der Patient muss die Kosten selbst tragen. |