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apoBank Finanz- und Berufs ABC für Apotheker

Stand:
Juni 2021

Mit freundlicher Unterstützung durch:


Übersicht

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W XYZ

A

AAppO s.Approbationsordnung für Apotheker
ABDA s.Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
ABDA-Artikelstamm s. Lauer-Taxe
Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) Der pharmazeutische Hersteller legt einen Abgabepreis für seine Medikamente fest. Dieser ist der Einkaufspreis des pharmazeutischen Großhandels. Auf den ApU schlägt der Großhändler gemäß Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) seine Marge auf, woraus sich der Einkaufspreis der Apotheke ergibt. Der ApU ist damit Grundlage für den Apothekenverkaufspreis (AVP) Vgl. hierzu auch Festbeträge für Arzneimittel.
ADA s. Arbeitgeberverband Deutscher Apotheker
ADEXA Apothekengewerkschaft für alle Berufsgruppen, die in der Apotheke tätig sind. ADEXA ist die einzige Tarifvertretung der Arbeitnehmer. Sie verhandelt mit den Arbeitgeberorganisationen (z.B. dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheker) die Rahmenbedingungen der Arbeitsverhältnisse sowie die Gehälter.
AEK s. Apothekeneinkaufspreis
AEP s. Apothekeneinkaufspreis
AMG s. Arzneimittelgesetz
AMPreisV s. Arzneimittel-Preisverordnung
ANSG s. Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz
ApBetrO s. Apothekenbetriebsordnung
apoBank s. Deutsche Apotheker- und Ärztebank
ApoG s. Apothekengesetz
Apothekenabschlag Laut SGB V müssen Apotheken seit 2007 den Krankenkassen der GKV einen Rabatt auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren (daher auch GKV-Rabatt). Dieser stellt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Art „Großkundenrabatt“ dar, da die Krankenkassen den Großteil der Arzneimittelausgaben tragen. Faktisch dient er der finanziellen Entlastung der Krankenkassen. Die Höhe des Apothekenabschlags wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband Deutscher Apothekerverband e.V. (DAV) verhandelt. Er liegt aktuell bei 1,77 Euro pro rezeptpflichtige Packung. Voraussetzung für den Apothekenabschlag ist, dass die Krankenkasse innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Rechnung zahlt. Der Einzug des Rabatts geschieht über die Rechenzentren.
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) Die ApBetrO wird vom Bundesgesundheitsministerium erlassen und bestimmt die Details des Betriebs von Apotheken (darunter auch Krankenhausapotheken) in Deutschland. Die Regelungen befassen sich mit operativen Themen wie dem zulässigen Sortiment der Apotheke, den Aufgaben des Apothekenpersonals, Anforderungen an Räumlichkeiten und Ausstattung der Apotheke sowie mit der Herstellung von Arzneimitteln in Rezeptur und Defektur.
Apothekeneinkaufspreis (AEP, AEK) Setzt sich bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln laut Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU), dem Großhandelszuschlag sowie der Mehrwertsteuer zusammen. Bei frei verkäuflichen Arzneimitteln kann der Verkaufspreis frei bestimmt werden.
Apothekengesetz – Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG) Das ApoG regelt Vorgaben zum Betrieb von Apotheken in Deutschland. Zum Betrieb einer Apotheke sind laut ApoG nur approbierte Apotheker berechtigt. Weitere Regelungen befassen sich mit dem Betrieb von Krankenhausapotheken, Filialapotheken, Arzneimittelversand etc. Details zum Apothekenbetrieb wie Anforderungen an Räumlichkeiten und Ausstattung sind hingegen in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt.
Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz - Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (ANSG) Das ANSG wurde 2013 zur Verbesserung der Notdienstvergütung von Apotheken eingeführt. Die Krankenkassen zahlen einen Geldbetrag von 0,21 Euro netto je abgegebenem Rx-Arzneimittel in einen Fonds ein, der vom Deutscher Apothekerverband e.V. (DAV) verwaltet wird. Aus dem Fond wird je nach Anzahl der im Abrechnungszeitraum geleisteten Dienste eine Pauschale (rd. 370 Euro je Dienst) an die jeweiligen Notdienstapotheken entrichtet.
Apothekenrechenzentrum Apothekenrechenzentren wickeln den Rezept- und Zahlungsverkehr zwischen Apotheke und Krankenkasse ab. Sie verarbeiten die Rezepte aus der Apotheke, bereiten die Daten auf und rechnen die abgegebenen Arzneimittel mit den Krankenkassen ab. Sie gehen dabei gewöhnlich in monetäre Vorleistung, um die Liquidität und Flexibilität der Apotheke sicherzustellen.
Apothekenverkaufspreis (AVP) Preis, zu dem eine Ware an den Kunden verkauft wird. Der AVP setzt sich bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU), dem Großhandelszuschlag sowie dem Apothekenzuschlag und der Mehrwertsteuer zusammen. Bei freiverkäuflichen Arzneimitteln kann der Verkaufspreis auch frei bestimmt werden.
Apothekenzuschlag Honorar des Apothekers bei der Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel zum Apothekenverkaufspreis (AVP). Der Apothekenzuschlag setzt sich gemäß Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) aus einem pauschalen Aufschlag von 8,35 Euro pro Packung und einem variablen Anteil von 3% des Apothekeneinkaufspreises zusammen.
Apothekerkammern s. Landesapothekerkammern
ApU s. Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU)
Approbation Zulassung zu den akademischen Heilberufen Apotheker, Arzt, Zahnarzt, Tierarzt und Psychotherapeut. Sie wird auf Antrag von der zuständigen Behörde des Bundeslandes erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäß Approbationsordnung erfüllt sind.
Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) Die AAppO wird vom Bundesgesundheitsministerium erlassen. Sie regelt Struktur, Inhalte und Prüfungsvorschriften des pharmazeutischen Studiums. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums setzt das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung voraus. Nach anschließend absolviertem Praktischen Jahr sowie dem bestandenen Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung kann die Approbation beantragt werden und schließlich die Berufsbezeichnung Apotheker geführt werden.
Arbeitgeberverband Deutscher Apotheker (ADA) Vertritt die tarifpolitischen Interessen der Arbeitgeber und berät diese in arbeits- und tarifrechtlichen Angelegenheiten. Er verhandelt mit der Apothekengewerkschaft ADEXA den Bundesrahmentarifvertrag zu den Arbeitsbedingungen in den Apotheken und den Gehaltstarifvertrag für die Apothekenmitarbeiter.
ARZ s. Apothekenrechenzentrum
Arzneimittelgesetz - Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) Das AMG enthält Bestimmungen zur Sorgfalt im Umgang mit Arzneimitteln durch Pharmaindustrie, Apotheker und Ärzte. Insbesondere Herstellung, Prüfung, Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln sind betroffen. Auch Begrifflichkeiten wie Fertigarzneimittel, Impfstoffe, Sera oder auch Nebenwirkungen werden definiert. Verstöße gegen das AMG werden teils als Ordnungswidrigkeiten, teils aber auch als Straftaten gewertet.
Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) Wird auf Basis des Arzneimittelgesetz (AMG) erlassen und bildet selbst die Basis für den Apothekenverkaufspreis (AVP). Auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) werden Zuschläge gemäß AMPreisV erhoben, mit denen die Leistungen des pharmazeutischen Großhandels und der Apotheke vergütet werden. Darüber hinaus regelt die AMPreisV die Preisbildung von Rezepturen, Notdienstpauschalen sowie diversen Gebühren.
Arzneimittelsicherheit Systematische Überwachung der Sicherheit von Arzneimitteln, da sich therapeutische Erkenntnisse auch noch lange Zeit nach der Arzneimittelzulassung ergeben können (z.B. Wechselwirkungen, seltene unerwünschte Nebenwirkungen). Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sammelt und bewertet Berichte zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen und trifft die erforderlichen Maßnahmen.
Arzneimittelzulassung Im Interesse der Arzneimittelsicherheit bedürfen alle Fertigarzneimittel einer Zulassung. Erst dann dürfen sie in den Verkehr gebracht werden (s. Verkehrsfähigkeit). Für die Zulassung von Arzneimitteln ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zuständig. Voraussetzungen für die Zulassung sind u.a. die Wirksamkeit, die pharmazeutische Qualität und die Unbedenklichkeit des Arzneimittels.
Aufzahlung Die Differenz zwischen dem, was die Krankenkasse erstattet (s. Festbetrag) und dem tatsächlichen Arzneimittelpreis müssen alle GKV-Versicherten als Aufzahlung entrichten. Dies gilt auch für Versicherte, die von der Rezeptgebühr befreit sind, u.a. für Kinder. Vgl. in Abgrenzung hierzu Zuzahlung .
Aut idem Lateinisch für „oder das Gleiche“. Die Aut-idem-Regel besagt, dass der Apotheker ein vom Arzt verordnetes Arzneimittel durch ein anderes, wirkstoffgleiches Präparat ersetzen kann. Dieses muss in Wirkungsstärke, Darreichungsform und Packungsgröße mit dem verordneten Arzneimittel identisch oder austauschbar sein. Die Aut-idem-Regel gilt nicht, wenn der Arzt das „aut idem“ durch ein Kreuz auf dem Rezept bewusst ausschließt.
AVP s. Apothekenverkaufspreis (AVP)

B

BAK s. Bundesapothekerkammer
BApO s. Bundes-Apothekerordnung
Barumsatz s. Handverkauf
Berufsordnung (BO) Als Berufsstand mit dem Recht der Selbstverwaltung geben sich die Apotheker selbst eine Berufsordnung. Diese wird von der jeweiligen Landesapothekerkammer erlassen. Die Berufsordnung regelt Pflichten und Grenzen der Berufsausübung. Dazu gehören z.B. die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung, zur Teilnahme am Notdienst sowie Pflichten gegenüber Patienten.
Betäubungsmittel (BtM) Stoffe oder Zubereitungen, die der Betäubung von Schmerzen beim Menschen dienen und unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen, z.B. Morphium. Sie unterliegen einer besonderen Überwachung.
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln, u.a. im Hinblick auf ihre Verkehrsfähigkeit und Verschreibungsfähigkeit. Zu den Betäubungsmitteln gehören nicht-verkehrsfähige Betäubungsmittel, deren Handel und Abgabe verboten ist (z.B. LSD, Heroin), verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige (z.B. Diamorphin) sowie verkehrsfähige und verschreibungsfähige Substanzen (z.B. Amphetamine und Morphin).
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln. Hierunter fallen auch Vorschriften zur Nachweisführung, die der Apotheker bei der Abgabe von Betäubungsmitteln erfüllen muss.
BfArM s. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
BMG s. Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
BO s. Berufsordnung (BO)
BtM s. Betäubungsmittel (BtM)
BtMG s. Betäubungsmittelgesetz
BtMVV s. Betäubungsmittelverschreibungsverordnung
Bundes-Apothekerordnung (BApO) Regelt Grundsätze der Berufsausübung und beschreibt Anforderungen, die Apotheker zur Berufsausübung erfüllen müssen. Hierzu gehören insbesondere Voraussetzungen zur Erlangung der Approbation als Apotheker sowie Anforderungen zur Berufsausübung durch Personen aus Nicht-EU-Staaten. Details zur Berufsausübung werden in der Berufsordnung (BO) geregelt.
Bundesapothekerkammer (BAK) Zusammenschluss der Landesapothekerkammern zur berufspolitischen Interessenvertretung. Die Bundesapothekerkammer ist zuständig für das Berufsrecht, für Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie für Fragen der Arzneimittelsicherheit und der pharmazeutischen Qualität.
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Eine selbstständige Oberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Ist u.a. für die Arzneimittelzulassung in Deutschland zuständig.
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Oberste Bundesbehörde des Gesundheitswesens in Deutschland. Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet u.a. Gesetze und Vorschriften im Hinblick auf die Herstellung, die klinische Prüfung, den Vertrieb und die Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) Die ABDA – ursprünglich „Arbeitsgemeinschaft der Berufsvertretungen Deutscher Apotheker“ – ist die Spitzenorganisation der deutschen Apothekerinnen und Apotheker und vertritt deren berufspolitische Interessen. Mitglieder sind die 17 Landesapothekerkammern sowie die 17 Landesapothekerverbände.

C

D

DAV s. Deutscher Apothekerverband
Defekt Ein Defekt liegt vor, wenn ein Arzneimittel nicht sofort an den Kunden geliefert werden kann und bestellt werden muss. Die Apotheke kann z.B. ein Rezept nicht einlösen, wenn das Arzneimittel nicht auf Lager (= defekt) ist.
Defektur Arzneimittel, das im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes im Voraus bis zu einer Menge von 100 abgabefertigen Packungen (sog. „100-Regel“) hergestellt wird. Vgl. in Abgrenzung hierzu Rezeptur.
Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank) Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank ist eine Genossenschaft und hat sich der wirtschaftlichen Förderung der Heilberufler verpflichtet. Sie ist auf die Betreuung der Apotheker, Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte spezialisiert und begleitet ihre Kunden bei allen finanziellen und betriebswirtschaftlichen Fragen individuell und lebensphasenbezogen. Das heißt: Vom Studium über die Anstellung oder Niederlassung bis hin zur Praxis- und Apothekenabgabe sowie im Ruhestand stellt die Bank ihren Kunden das gesamte Spektrum an Bank- und Beratungsdienstleistungen zur Verfügung.
Deutscher Apothekertag Jährlich stattfindende Hauptversammlung der Bundesapothekerkammer (BAK) . Vertreten sind Delegierte der 17 Landesapothekerkammern. Die Apothekerschaft trifft hier Entscheidungen zu inhaltlichen und personellen Fragen der BAK.
Deutscher Apothekerverband e.V. (DAV) Zusammenschluss der Landesapothekerverbände auf Bundesebene. Interessenverband der Apothekenleiter, der vor allem die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder vertritt. Er hat den gesetzlichen Auftrag, Verträge mit Krankenkassen zu schließen, die die Abgabe von Arzneimitteln an gesetzlich Versicherte konkretisieren. Die Mitgliedschaft ist freiwillig, abgeschlossene Verträge gelten aber für alle Apotheken, unabhängig vom Mitgliedsstatus.

E

E-Health E-Health bezeichnet den Einsatz digitaler Technologien im Gesundheitswesen. Beispiele hierfür sind die elektronische Gesundheitsakte, Telemedizindienste oder Gesundheitsportale.
E-Rezept Das E-Rezept ist die digitale Version der herkömmlichen Verschreibung. Auch das Rezept hat den Rechtsstatus einer Urkunde. Die Einführung des E-Rezepts ist nach einer Pilotphase im 2. HJ. 2021 in Berlin-Brandenburg für 1. Januar 2022 geplant. Die Verordnung wird nicht mehr auf rosafarbenem Papier ausgedruckt und händisch unterschrieben. Arzt oder Ärztin signieren diese digital. Anschließend werden die Rezeptdaten auf einem zentralen Server (Fachdienst E-Rezept) in der Telematikinfrastruktur abgelegt und gespeichert. Patient oder Patientin bekommen einen QR-Code auf ihr Smartphone. Besitzt er oder sie keines, wird der Code auf ein Blatt Papier gedruckt. Über diesen QR-Code wird das Rezept in der Apotheke abgerufen. Soll das Rezept eingesehen oder digital an eine Apotheke übermittelt werden, braucht es eine spezielle App. Diese wird aktuell von der Gematik entwickelt und kostenlos zur Verfügung stehen. Um sich in der App zu identifizieren, benötigt man ein Smartphone und die elektronische Gesundheitskarte. Zudem ist eine PIN von der Krankenkasse nötig. Der Patient kann mit dem QR-Code auf dem Papier oder auf dem Smartphone in die Apotheke gehen. Die Apothekerin scannt den Code und erhält über die Computersoftware Zugriff auf das E-Rezept. Die Apothekerin händigt das Medikament aus und berät die Kundschaft. Für den Aufbau der notwendigen Infrastruktur ist die Gematik GmbH beauftragt. Sie war einst auch für die elektronische Gesundheitskarte zuständig.

F

FAM s. Fertigarzneimittel (FAM)
Fertigarzneimittel (FAM) Arzneimittel, das durch ein pharmazeutisches Unternehmen im Voraus hergestellt, zur Abgabe verpackt und in der Apotheke direkt verkauft wird. Fertigarzneimittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Arzneimittelzulassung haben.
Festbetrag für Arzneimittel Höchstbetrag, der von den Krankenkassen für ein Arzneimittel oder eine Wirkstoffgruppe übernommen wird. Liegt der Verkaufspreis darüber, muss der Patient die Differenz selbst tragen (s. Aufzahlung) oder erhält ein anderes Arzneimittel ohne Aufzahlung, das therapeutisch gleichwertig ist. Festbeträge binden den Hersteller nicht direkt, weil es keine staatlich festgelegten Preise sind, wirken sich aber indirekt auf seine Preispolitik aus.
Filialapotheke Seit 01.01.2004 dürfen Apotheker neben ihrer Hauptapotheke bis zu drei weitere Filialapotheken betreiben. Die Filialen müssen dabei im gleichen oder im benachbarten Landkreis liegen. Jede Filiale braucht einen Apotheker, der als verantwortlicher Leiter benannt ist. Dieser hat die Apotheke persönlich zu leiten und ist neben dem Hauptapotheker für die Einhaltung der geltenden Vorschriften verantwortlich.
Fortbildung Laut Berufsordnung (BO) sind berufstätige Apotheker dazu verpflichtet, an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, um sich aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse anzueignen und über beruflichen Neuerungen informiert zu werden. In Abgrenzung hierzu ist das Ziel der Weiterbildung die Erweiterung des Wissens auf zusätzliche Fachgebiete.
Franchising Franchising ist ein auf einer Partnerschaft basierendes Vertriebssystem, bei dem ein Franchise-Nehmer (i.d.R. ein Neuunternehmen) ein etabliertes Geschäftskonzept eines Franchise-Gebers gegen eine sog. „Franchisegebühr“ nutzen darf. Der Franchise-Geber stellt seinen Namen, sein Design und sein erprobte Geschäftsmodell inklusive zentral geplante Prozesse und ggf. Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung. Der Franchise-Nehmer wirtschaftet rechtlich selbstständig.
Freiwahl Artikel aus dem Nebensortiment, die der Kunde selbst aus dem Regal entnehmen kann. Hierbei handelt es sich z.B. um Gesundheitsartikel, die nicht verschreibungs- oder apothekenpflichtig sind, um Kosmetika etc. Vgl. in Abgrenzung hierzu Sichtwahl.
Fremdbesitzverbot Laut Apothekengesetz (ApoG) darf eine Apotheke nur von einem approbierten Apotheker betrieben werden; einem Berufsfremden ist der Besitz einer Apotheke verboten.

G

Generikum (Plural: Generika) Fertigarzneimittel, das dieselben Wirkstoffe enthält wie ein sich bereits auf dem Markt befindendes Medikament. Es handelt sich damit um eine wirkstoffgleiche Kopie des Originalpräparates. Generika sind in der Regel preisgünstiger, da die Forschungs- und Entwicklungskosten bei der Kopie des Wirkstoffes entfallen.
Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG) s. Apothekengesetz
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln s. Betäubungsmittelgesetz
Gesetz über Medizinprodukte s. Medizinproduktegesetz
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Die GKV ist Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems. Es besteht eine Pflichtmitgliedschaft für alle Arbeitnehmer unterhalb eines bestimmten Jahreseinkommens. GKV-Patienten leisten in der Apotheke lediglich eine Zuzahlung zu verordneten Arzneimitteln, den Restbetrag erhält der Apotheker im Zuge der Abrechnung mit den Krankenkassen. Vgl. in Abgrenzung hierzu auch Private Krankenversicherung (PKV).
Gesundheitsreformen 2002: Arzneimittelausgabenbegrenzungsgesetz (AABG) 2004: GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) 2006: Arzneimittelversorgungswirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) 2007: GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) 2011: Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) 2015: GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) 2017: Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AM-VSG) Wichtige weitere Reformen für Apotheker, die sich im Laufe der letzten 18 Jahre entwickelt haben, betrafen u.a. Apotheken- und Herstellerabschläge, die Einführung von Kombimodellen, Rabattverträge, die Filialisierung (s. Filialapotheke) und den Versandhandel.
GKV s. Gesetzliche Krankenversicherung
GKV-Rabatt s. Apothekenabschlag
Große Deutsche Spezialitätentaxe s. Lauer-Taxe
Großhandelszuschlag Bei der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist der Abgabepreis, den der pharmazeutische Großhandel der Apotheke in Rechnung stellt, durch die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gebunden. Seit 1. Januar 2012 muss zwingend ein Fixzuschlag von 70 Cent pro Packung erhoben werden. Zudem kann ein variabler Zuschlag von maximal 3,15% des Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) gefordert werden – höchstens jedoch 37,80 Euro pro Packung.
Grünes Rezept Arzneimittel, die der Arzt empfiehlt, die aber von den Krankenkassen nicht erstattet werden, können über das grüne Rezept „verordnet“ werden. Der Patient muss die Kosten dafür selbst tragen.

H

Handverkauf In Apotheken erfolgender Verkauf von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln. Beispiele sind Arzneimittel der Selbstmedikation (s. OTC-Arzneimittel), Freiwahlartikel oder auch Dienstleistungen (Blutdruckmessen etc.) Der Handverkauf wird oft auch Barumsatz genannt.
Heilmittel Medizinische Dienstleistungen zur Heilung des Patienten. Darunter fallen laut Deutschem Sozialrecht Maßnahmen der physikalischen Therapie, der podologischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Maßnahmen der Ergotherapie.
Heilmittelwerbegesetz – Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG) Bildet den rechtlichen Rahmen für Werbung durch Apotheker, Ärzte, Krankenhäuser etc. Form und Inhalt von Werbung werden eingeschränkt, z.B. dürfen keine Heilungsversprechen gegeben werden. Auch Naturalrabatt durch Pharmaunternehmen oder Großhändler an Apotheken werden hierdurch verboten.
Herstellerabschlag Zwangsrabatt, den pharmazeutische Unternehmer den Krankenkassen für verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Festbetrag gewähren müssen. Dieser beträgt für patentgeschützte Arzneimittel 7% und für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel 6%. Für Generika erhalten die Krankenkassen zusätzlich einen Abschlag von 10% (sog. „Generikaabschlag“). Die Krankenkassen ziehen den Rabatt über die Apotheken ein. Anschließend müssen die Hersteller den Apotheken den Betrag erstatten. Soweit Rabattverträge mit einzelnen Krankenkassen bestehen, kann der Herstellerabschlag abgelöst werden.
Hilfsmittel Medizinprodukte und andere Gegenstände, die den Erfolg der Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen sollen. Dazu gehören laut Deutschem Sozialrecht z.B. Seh- und Hörhilfen, Prothesen und Rollstühle.
HWG s. Heilmittelwerbegesetz

I

IFA s. Informationsstelle für Arzneispezialitäten
Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA) Informationsdienstleister für den Pharmamarkt. Er stellt wirtschaftliche, rechtliche und logistische Informationen zu Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren bereit.
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) Unabhängiges Institut mit gesetzlichem Auftrag im Rahmen der GKV. Zu den Aufgaben gehört die evidenzbasierte Bewertung diagnostischer und therapeutischer Verfahren. Hinzugekommen ist mit Einführung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes in 2007 die Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln.
IQWiG s. Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

J

K

Kombimodell Honorarsystem im Apothekenbereich, nach dem sich das Apothekerhonorar aus einer Pauschale sowie einem variablen Honoraranteil zusammensetzt. S. Apothekenzuschlag.
Krankenhausapotheke Versorgt Stationen und Ambulanzen eines Krankenhauses mit Arzneimitteln. Zu den Aufgaben gehören die Arzneimittelherstellung (z.B. von sterilen Zubereitungen), die Beratung von Ärzten, Pflegeteams und Patienten zu Arzneimittelfragen sowie die pharmazeutische Logistik.

L

Landesapothekerkammern Apothekerkammern sind Institutionen der berufsständischen Selbstverwaltung. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und haben den gesetzlichen Auftrag, die berufsrechtlichen Belange ihrer Mitglieder zu regeln. Dazu gehört die Erstellung einer Berufsordnung (BO), einer Weiterbildungsordnung, die Überwachung der Berufsausübung der Apotheker und die Abnahme von Prüfungen im Rahmen der Weiterbildung. Jeder approbierte Apotheker ist Pflichtmitglied in der für ihn zuständigen Landesapothekerkammer.
Landesapothekerverbände Selbstständige Apotheker können freiwillig Mitglied in einem der 17 Landesapothekerverbände werden. Diese vertreten insbesondere die wirtschaftlichen und politischen Interessen ihrer Mitglieder. Sie sind abzugrenzen von den Landesapothekerkammern. Der Deutscher Apothekerverband (DAV) als Zusammenschluss der Landesapothekerverbände verhandelt einheitliche Verträge zur Arzneimittellieferung mit den Krankenkassen, die Gültigkeit für alle Apotheken in Deutschland haben.
Lauer-Taxe Verzeichnis aller Fertigarzneimittel, die für den Handel in Deutschland zugelassen sind. Die Lauer-Taxe wird auch ABDA-Artikelstamm oder Große Deutsche Spezialitätentaxe genannt.

M

Medizinproduktegesetz - Gesetz über Medizinprodukte (MPG) Enthält medizinische und technische Anforderungen für den Handel mit aktiven, implantierbaren Geräten. Arzneimittel sind hiervon nicht betroffen. Beispiele sind Geräte für die Chirurgie sowie Verbandmittel oder OP-Material.
Mehrbesitzverbot Ein Apotheker darf nicht unendlich viele Apotheken betreiben. Seit 2004 kann er allerdings neben seiner Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken betreiben.
MPG s. Medizinproduktegesetz

N

Naturalrabatt Rabatt, der in Form von Waren geleistet wird. Z.B. war es früher üblich, dass Hersteller oder Großhändler beim Kauf bestimmter Medikamentenmengen zusätzlich kostenlose Arzneimittel an Apotheken abgegeben haben, um den Abverkauf zu fördern. Die Gewährung von Naturalrabatten ist durch das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz in 2006 verboten worden.
Non-Rx-Arzneimittel s. OTC-Arzneimittel

O

OTC-Arzneimittel Nicht verschreibNicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtige Arzneimittel (engl. „Over The Counter“, d.h. „Über die Ladentheke“; auch: Non-Rx-Arzneimittel). Hierzu gehören z.B. Grippemedikamente und leichte Schmerzmittel in niedriger Dosierung (Paracetamol, Ibuprofen, ASS). Seit Einführung des GKV-Modernisierungsgesetzes in 2004 werden die Kosten für OTC-Arzneimittel nicht mehr von der GKV übernommen. Der Patient muss in der Regel selbst für die Kosten aufkommen.
OTX-Arzneimittel Verschriebene OTC-Arzneimittel, die bei bestimmten Indikationen sowie für Kinder von den Krankenkassen erstattet werden.

P

Parallelimport Gewerblicher Import von im Ausland hergestellten Waren, z.B. Arzneimitteln, unter Umgehung des Vertriebsnetzes des Herstellers. Durch starke Preisunterschiede zwischen manchen Ländern kann dies rentabel sein. Parallelimporte innerhalb der EU sind rechtlich zulässig. Vgl. Reimport.
PKV s. OTC-Private Krankenversicherung (PKV)
Private Krankenversicherung (PKV) Privatrechtlich organisierte Versicherungsunternehmen zur Absicherung des Krankheitsrisikos. Ca. 10% der Deutschen sind privat versichert, die übrigen sind über die GKVabgesichert. In der PKV versichern können sich Selbstständige, Beamte, Studenten sowie Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen oberhalb einer bestimmten Versicherungspflichtgrenze liegt. Privatversicherte Patienten bezahlen bei Einlösung eines Rezeptes in der Apotheke den vollen Betrag und reichen das Rezept zur Kostenerstattung bei ihrer Versicherung ein.

Q

Qualitätssicherung Ansätze und Maßnahmen zur Sicherstellung festgelegter Qualitätsanforderungen. Dies können z.B. Leitlinien für bestimmte Arbeitsabläufe in Apotheken sein. Ein wichtiges Konzept in diesem Zusammenhang ist die pharmazeutische Betreuung, die auf der Zusammenarbeit von Apotheker, Arzt und Patient basiert. Ziel ist es, arzneimittelbezogene Probleme gemeinsam zu erkennen und zu lösen, um die Arzneimitteltherapie zu optimieren.

R

Rabattverträge Krankenkassen dürfen Exklusivverträge mit pharmazeutischen Unternehmern abschließen, um für bestimmte Wirkstoffe günstigere Preise erzielen zu können. Apotheker sind dann dazu verpflichtet, das entsprechende Rabatt-Arzneimittel an die betroffenen Patienten abzugeben. In der Apotheke führen Rabattverträge oftmals zu erhöhtem Beratungsbedarf, besonders wenn der Patient auf ein anderes Arzneimittel umgestellt werden muss, da er bislang ein teureres Präparat erhielt.
Reimport Waren, die in ein anderes Land exportiert wurden, werden dort günstig erworben und wieder in das Ursprungsland importiert. Preisunterschiede zwischen einzelnen Ländern können so ausgenutzt werden. Vgl. Parallelimport.
Retaxationen Regressverfahren gegen Apotheken. Die Krankenkassen der GKV prüfen auf Grundlage der Lieferverträge, ob bestimmte Formalitäten, z.B. die Berücksichtigung des Aut-Idem-Kreuzes, die Packungs- bzw. Normgröße oder die Preise von den Apotheken eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, können Beiträge teilweise oder vollständig zurückgefordert werden.
Rezeptur Arzneimittel, das in der Apotheke als Einzelanfertigung aufgrund einer Verschreibung oder auf sonstige Anforderung und nicht im Voraus hergestellt wird. Vgl. in Abgrenzung hierzu Defektur.
Rx-Arzneimittel Verschreibungspflichtige Arzneimittel

S

SGB V Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch s. Sozialgesetzbuch V
Sichtwahl Nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtige Arzneimittel, die für den Kunden sichtbar präsentiert werden, meist im Regal hinter dem Handverkaufstisch. Vgl. in Abgrenzung hierzu Freiwahl.
Sozialgesetzbuch V (SGB V) Im Sozialgesetzbuch sind die wesentlichen Bereiche des Sozialrechts in Deutschland geregelt. Das fünfte Buch enthält Bestimmungen zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Standardzulassungen Betrifft Arzneimittel, die von der Zulassung befreit sind. Eine Standardzulassung soll Apotheker im Falle der Herstellung üblicher Rezepturenvon aufwändigen Zulassungsverfahren befreien. Sie ist geregelt durch die „Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln (StandZV)“.

T

U

V

Verkehrsfähigkeit Ein Medikament ist verkehrsfähig, wenn es geprüft wurde und durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für den Verkauf freigegeben wird.
Versandhandel Form des Handels mit Arzneimitteln über sog. „Online-Apotheken“. Dabei werden die Arzneimittel schriftlich oder online angeboten, bestellt und direkt an die Kunden versendet. Zurzeit haben ca. 3.600 Apotheken in Deutschland eine Versandhandelserlaubnis, davon betreiben ca. 150 den Versandhandel aktiv.
Verschreibungsfähigkeit Ein Medikament ist verkehrsschreibungsfähig, wenn es von berechtigten Personen (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt) verschrieben und verabreicht werden darf. Dafür muss die Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet sein.

W

Weiterbildung Berufsbegleitende Spezialisierung in einem pharmazeutischen Teilbereich. Der erfolgreiche Abschluss einer pharmazeutischen Weiterbildung berechtigt dazu, eine Fachapothekerbezeichnung zu führen. Die Ausgestaltung der Weiterbildung erfolgt gemäß der Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesapothekerkammer. Zu den Weiterbildungsgebieten gehören z.B. Allgemeinpharmazie, Klinische Pharmazie sowie Toxikologie und Ökologie.

X, Y

Z

Zuzahlung Selbstbehalt der GKV-Versicherten an den Kosten für ein Arzneimittel. Die GKV-Versicherten zahlen einen Teilbetrag des Arzneimittelpreises (sog. „Rezeptgebühr“) direkt in der Apotheke vor Ort. Der Apotheker rechnet den Restbetrag mit den Krankenkassen ab. Die Zuzahlung beträgt 10% des Arzneimittelpreises, jedoch mindestens 5 und maximal 10 Euro. Dies soll der Kostenentlastung der GKV dienen. Vgl. in Abgrenzung hierzu Aufzahlung.

Stand:
Juni 2021

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