...sehr interessant. Danke für die Ausführung.
Das ganze dreht sich rechtlich ganz schön im Kreis.
Allerdings schließt er sich hier und ich denke, dass Sie leztlich recht haben.
Insofern nehme ich mein Statement, dass die Verscheibungspflicht bei ausgenommenen Zubereitungen IMMER greife, vorerst zurück....
Denn § 5 kann diese Bstimmung im Falle von Opium D6 (oder D4 bei Globuli) tatsächlich aushebeln.
Ich glaube, dass ich mich hier für einen kleinen Lapsus (s.o.) entschuldigen muss und habe im Übrigen in der Vergangenheit in meinen Rechtsseminaren auch immer referiert, dass Opium D6 APOTHEKENPFLICHTIG ist.
Hatte mich eben nur durch die Ausführungen hier im Forum etwas verwirren lassen.
Beste Grüße
Alexander Ravati
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