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Kompetenz-Manager
Hallo Herr Stifter,
gemäß § 4g Abs. 2 BDSG ist dem Datenschutzbeauftragten von der "öffentlichen Stelle" (in diesem Fall also von der Apotheke) ein Verfahrensverzeichnis zur Erledigung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
Ist kein Datenschutzbeauftragter im Unternehmen erforderlich, so greift § 4g Abs. 2a. Dort heißt es:
"Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer Weise sicherzustellen."
"In anderer Weise" bedeutet meinem Dafürhalten nach, dass in Apotheken, die aufgrund ihrer Größe keinen Datenschutzbeauftrgaten benennen müssen, ein anderer Mitarbeiter, bzw. der Apotheker selbst die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2, erfüllen muss. Hierunter fällt unter anderem auch das Führen des Verfahrensverzeichnisses.
Kurz gesagt, müssen Sie zwar keinen Datenschutzbeauftragten haben, aber trotzdem dessen Aufgaben wahrnehmen.
Viele Grüße
Oliver Vorberg
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