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Thema: Rosenmontag

  1. #1
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    Rosenmontag

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bräuchte dringend Ihre Hilfe. Ich arbeite montags immer von 13:30 bis 18:30. Nun kommt ja bald Rosenmontag. Die Apotheke wird um 13Uhr geschlossen. Werden mir die 5 Stunden nun als Minusstunden angerechnet bzw. muss ich, wenn der Arbeitgeber das möchte, vormittags arbeiten kommen? Er hat mich nämlich heute gefragt, ob ich vileicht kommen könnte. Da ich die nächste Woche aber Urlaub habe und er nichts gesagt hatte wegen des Rosenmontags, war ich zunächst davon ausgegangen, dass ich diesen frei habe.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe.

  2. #2
    Premium-User
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    Habe gerade nochmal nachgesehen. Heiligabend und Silvester letztes Jahr habe ich keinen Stundenabzug bekommen. Kann ich mir, falls ich vormittags arbeiten muss, dann Überstunden aufschreiben?

  3. #3
    Premium-User Avatar von Thomas Herberger
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    Hallo,

    streng genommen müssten Sie Ihre reguläre Arbeitszeit nachmittags ableisten, und Ihr Chef muss Sie dafür auch bezahlen. Wenn Ihr Arbeitgeber nun festlegt, dass am Nachmittag geschlossen ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Sie arbeiten z.B. Dinge im Hintergrund auf, wenn Ihr Chef dies wünscht. Oder aber er stellt Sie für den Nachmittag frei, muss Ihnen aber dennoch die Stunden bezahlen.
    Kommen Sie nun außer der Reihe vormittags zusätzlich, sind das tatsächlich auch Überstunden.
    Das war jetzt der rechtliche Rahmen. - Wir handhaben das hier - wohlgemerkt in beiderseitigem Einverständnis - etwas anders: Wir Angestellten freuen uns über einen freien Nachmittag, für den wir keine Stunden aufschreiben. Das ist aber wie gesagt eine individulle Regelung, die vom eigentlichen rechtlichen Rahmen abweicht.

    T.H.

  4. #4
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    Danke, das hilft mir weiter.
    Geändert von cat81 (05.02.2013 um 19:56 Uhr)

  5. #5
    Hallo cat81,
    dazu noch ein Nachtrag. Details zu Ihrer Frage regelt der Bundesrahmentarifveertrag für Angestellte in Apotheken, kurz BRTV. Dieser gilt, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf diesen im Arbeitsvertrag beziehen, bzw. beide Seiten in den jeweiligen Arbeitgeber- und -nehmerverbänden organisiert sind, oder der BRTV als betriebsüblich anzunehmen ist (Achtung, neben dem bundesweiten BRTV http://www.pharmazeutische-zeitung.d.../BRTV_2011.pdf gibt es für Westfalen und Hamburg einen eigenen Vetrag). In BRTV §11 Abs 4 heißt es "Werktag ist jeder Tag, der nicht Sonn- oder Feiertag ist". Beim 24., 31. und Rosenmontag handelt es sich nicht um gesetzliche Feiertage.

    Der Bayerische Apothekerverband schreibt dazu:
    "Üblicherweise schließen die Apotheken wie auch die übrigen Geschäfte am Nachmittag des Heiligabend und des Silvestertages. Am 24. Dezember müssen die Apotheken, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, in Bayern ab 14.00 Uhr von Gesetzes wegen geschlossen sein. Es stellt sich die Frage, ob den Mitarbeitern nach Schließung der Apotheke bezahlte Freizeit gewährt werden muss oder ob eine entsprechende Kürzung des Gehaltes vorgenommen werden kann.
    Deshalb müssen die Mitarbeiter an diesen beiden Tagen grundsätzlich ihren jeweiligen individuellen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen. Dem stehen die entsprechenden Gehaltszahlungspflichten des Apothekeninhabers als Arbeitgeber gegenüber. Dies gilt unabhängig davon, dass die Apotheken an diesen Tagen – sei es freiwillig oder von Gesetzes wegen – vorzeitig geschlossen werden. Rein rechtlich wäre es also möglich, die Mitarbeiter auch nach Betriebsschluss zu beschäftigen, wenn eine dem jeweiligen Tätigkeitsbereich der Mitarbeiter entsprechende Arbeit vorhanden ist, z.B. die Beschäftigung mit Inventurarbeiten, das Taxieren von Rezepten und anderes mehr. Dies gilt allerdings am 24. und 31. Dezember nicht für Jugend*liche; sie dürfen von Gesetzes wegen an diesen Tagen nach 14.00 Uhr nicht beschäftigt werden.

    In der Praxis wird freilich eine solche Beschäftigung kaum in Betracht kommen. Damit entfällt die Arbeitspflicht der Mitarbeiter, da die Apotheke wegen eines Umstandes geschlossen wird, der in die Risikosphäre des Apothekeninhabers als Arbeitgeber fällt. Die Mitarbeiter haben dann aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzugs Anspruch auf ihre Arbeitsvergütung für die ausfallenden Nachmittage, auch wenn sie nicht arbeiten. Der Apothekeninhaber könnte zwar über die ausfallende Arbeitszeit anderweitige Regelungen treffen, z. B. Vor- oder Nacharbeit an anderen Tagen oder unbezahlte Freistellung. Dies kann der Apothekeninhaber aber nicht einseitig verfügen, sondern er bedarf dazu einer zweiseitigen Vereinbarung mit dem Mitarbeiter.
    In der Praxis werden allerdings solche Vereinbarungen kaum getroffen, sondern in aller Regel bleibt es beim Vergütungsanspruchs des Mitarbeiters für die ausfallende Arbeitszeit.

    Etwas anderes gilt lediglich, wenn mit dem Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto nach § 4 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter (BRTV) vereinbart wurde. In diesem Fall legt der Apothekeninhaber die an diesen Tagen zu leistende Arbeitszeit mit der nach § 4 Abs. 3 BRTV vorgesehenen Ankündigungsfrist von zwei Wochen fest. In das Arbeitszeitkonto wird dann nur die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit eingestellt und die Differenz zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit als Minusstunden aufgeführt.

    Die vorstehenden Grundsätze gelten auch bei vorzeitiger Betriebsschließung aus anderen Gründen, z.B. am Rosenmontag oder
    Faschingsdienstag.
    "
    Viele Grüße

    Ulrich Brunner,
    Apotheker, Geschäftsführer pharma4u

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  6. #6
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    Vielen Dank für den Nachtrag Herr Brunner.

    Ihr Beitrag ist sehr hilfreich für mich, da ich wohl ein Arbeitszeitkonto habe. Da mein Arbeitgeber mir weniger als 1 Woche vorher mitgeteilt hat, ob ich an Rosenmontag arbeiten könnte, habe ich also das Recht dies theoretisch zu verweigern, richtig?

    Eine andere Frage ergibt sich noch für mich:
    Meine Arbeitszeit beträgt 25h/Woche, tatsächlich leiste ich aber nur 21h/Woche ab. Die fehlenden Stunden werden immer mit der Urlaubsvertretung für meinen Arbeitgeber verrechnet. Wenn am Ende des Jahres doch noch Minusstunden übrig sind, ist es doch richtig, dass mir die Möglichkeit gegeben werden muss, diese bis Ende März abzuarbeiten, sonst verfallen diese? Wenn ja, was ist, wenn der Arbeitgeber dies nicht anerkennen will?

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