Sehr geehrter Herr Deffner,

§ 2 IV ApoG lautet:

"(4) Die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(...)
2. die von ihm zu betreibende Apotheke und die von ihm zu betreibenden Filialapotheken innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen."
Die gesetzliche Regelung ist daher eindeutig. Die Frage, ob sie verfassungsgemäß ist, kann ich Ihnen im Rahmen dieser Anfrage leider nicht beantworten. Ggf. lohnt es sich aber, vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung einen genauen Blick auf eine Karte zu werfen, in denen Städte und Kreise verzeichnet sind. Möglicherweise gelingt es, die politischen Gegebenheiten unter die Norm zu subsumieren und so doch noch erfolgreich zu sein.

Bitte beachten Sie die Widerspruchsfrist.

Für Detailfragen stehe ich Ihnen gerne in der Kanzlei weiter zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

- per eMail ohne Unterschrift -
Dr. Th. Alexander Peters
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
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