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Thema: BtM-BinHV

  1. #1
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    BtM-BinHV

    Hallo,

    weiß jemand, wie die Dokumentationzwischen Großhändler und Hersteller ist?
    Hat der Hersteller auch den 4-teiligen Abgabebeleg und bekommt der Großhändler (der jetzt ja Empfänger ist) dann auch Empfangsbestätigung und Lieferschein (den er dann 3 Jahre lang aufbewahren muss) ?

    Viele Grüße

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Preuß,
    das ist eine super Frage!
    Ich denke, dass Sie bereits den entsprechenen Gesetzestext gefunden haben (BtMVinHV). Weiterhin gilt das BtMG und hier steht:
    (2) Der Abgebende hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e unverzüglich jede einzelne Abgabe unter Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des Betäubungsmittels zu melden. Der Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang der Betäubungsmittel zu bestätigen.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei

    1.
    Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln

    a)
    auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer Apotheke,
    b)
    im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für ein vom Betreiber dieser Hausapotheke behandeltes Tier,

    2.
    der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und
    3.
    Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwischen den in § 4 Abs. 2 (das sind die TÄ-Hauspapos) oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen (das sind Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz) .
    Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bei allen nichtgenannten, also auch PU-> GH, das Abgabebelegverfahren genutzt werden muss.

    Beste Grüße und ein schönes Wochenende.
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
    Premium-User
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    Vielen Dank!

    Das würde ja auch zu § 1 BTMBinHV passen.

    Wer Betäubungsmittel nach § 12 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe einen Abgabebeleg schriftlich unter Verwendung des amtlichen Formblatts gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 oder elektronisch gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 zu erstellen.


    ich war mir nur nicht sicher, ob es auch die PUs betrifft.
    Viele Grüße

    Eva Preuß

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo zusammen, super - alles korrekt dargestellt :-)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  5. #5
    Premium-User Avatar von Stefan Keidel
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    Muss der Abgebende den Abgabebeleg unterschreiben?

  6. #6
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    Ja, steht auf der Abgabemeldung.

    Name oder Firma und Anschrift des Abgebenden + Unterschrift des Abgebenden und der Name als Klartext

  7. #7
    Premium-User Avatar von Stefan Keidel
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    aber auf dem Empfangsschein und den Lieferscheinen muss die nicht stehen?

  8. #8
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    Ja, in der BtMBinHV steht nur, dass er die Abgabemeldung unterschreiben muss

    §2 Abs.1 am Ende: Der Abgebende hat die Abgabemeldung eigenhändig mit Kugelschreiber zu unterschreiben oder mit seiner elektronischen Signatur zu versehen.

    Sonst muss er nichts unterschreiben. Für den Empfänger ist dann alles weiter in §4 geregelt.

  9. #9
    Premium-User Avatar von Stefan Keidel
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    ok - mir war nur aufgefallen, dass oben rechts im Adressfeld immer (aufgrund des Durchschlags) eine Unterschrift war. Das erklärt auch, warum die auf den neuen Empfangs- und Lieferscheinen vom Großhandel fehlt. Dankeschön

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