Hallo Herr Eisenbach,
Sie hatten noch zwei Fragen im Text versteckt. Was die eigenmächtige Austauschbarkeit von Grundlagen angeht, gibt es, wie so oft, keine verbindliche Festlegung. Ob man bei der Frage, was Arztrücksprache unbedingt erfordert und was nicht, rasch zu einer Einigung kommt, glaube ich nicht. Die Meinungen gehen da auseinander, und die Situation, in der Sie die Entscheidung fällen müssen, spielt auch eine Rolle. Also zum Beispiel das Wochenendszenario, wenn der Arzt nicht mehr erreichbar ist, Sie aber den Patienten beliefern müssen. Ich persönlich hätte zum Beispiel kein Problem damit, in der Charakteristik sehr ähnliche anionische hydrophile Cremes gegen nichtionische auszutauschen oder umgekehrt, wenn es die Stabilität der Rezeptur nötig macht, also zum Beispiel die entsprechenden DAB-Cremes oder die Cremes nach SR DAC jeweils gegeneinander. Die Fairness gebietet es meines Erachtens nach aber, dass man den Arzt dann nachträglich formal über die Änderung informiert. Bestenfalls wird er das bei zukünftigen Verordnungen berücksichtigen.
Mit der Plausibilitätsprüfung haben Sie völlig Recht. Die ist im Grunde nicht neu, weil es die Sorgfaltspflicht schon immer gebot, die Rezepturen auf ihre Richtigkeit und Machbarkeit zu überprüfen. Wir haben das in Seminaren und Publikationen auch immer so dargestellt, schon vor Jahren. Deshalb haben wir uns beim NRF auch ein bisschen überrollt gefühlt, als die Anfragenflut dazu über uns hereinbrach. Ich denke, dem einen oder anderen wird gar nicht aufgefallen sein, dass er gedanklich früher schon vieles abgeprüft hat, was er im Grunde nun nur noch aufschreiben muss. Ansonsten haben Sie es eigentlich schon ganz richtig erfasst und ehrlich ausgesprochen, welche Gedanken einem dabei so kommen können...
Viele Grüße
Antje Lein
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