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Thema: Rezepturen: Taxation von Arbeitsmaterialien

  1. #1
    Premium-User
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    Rezepturen: Taxation von Arbeitsmaterialien

    Ist es zulässig bei der Taxation von verschreibungspflichtigen Rezepturen Verbrauchsmaterialien mit zu taxieren? Z.B. wenn ein Sterilfilter zur Herstellung von Augentropfen verwendet werden muss? Oder ist neben den Inhaltsstoffen und dem festgelegten Arbeitspreis nur das Abgabegefäß zu taxieren.
    Da die Sterilfilterrecht teuer sind scheint es ohne Materialberücksichtigung kaum möglich, kostendeckend zu arbeiten. Besteht dennoch Kontrahierungszwang?

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Drichel,
    Zitat Zitat von Caterina Drichel (geb. Meuer) Beitrag anzeigen
    Besteht dennoch Kontrahierungszwang?
    Kontahierungszwang besteht so lange es keine Bedenken gegen die Herstellung der Rezeptur gibt (z.B. obsolete Substanzen, Normdosen überschritten).

    Ein Sterilfilter ist tatsächlich ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor und macht die Rezepturherstellung bei heutiger Vergütung durch die KK mehr als unrentabel. Soweit mir bekannt ist, können Sie diesen Kostenfaktor leider nicht zu Lasten der KK abrechnen. Frau Schröder wird sich in der nächsten Woche hierzu bei Ihnen melden und evtl weiß Sie eine Möglichkeit, wie Sie diese Kosten weitergeben können.

    Beste Grüße und ein schönes Wochenende.
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
    Premium-User
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    Hallo Fra Noah, vielen Dank für ihre Antwort.
    Die Frage bezieht sich in erster Linie auf die rechtlich vorgeschriebene Taxation verschreibungspflichtiger Rezepturen.
    In diesem Fall handelt es sich um Taxationen zu Lasten der PKV bzw. Selbstzahlern. Mir stellt sich die Frage: wass darf ich in diesem Fall taxieren und wo ist das belegt (Gesetzestext, Verordnung, Hilfstaxe,...)

    Vielen Dank

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo zusammen,

    die Lage für die Abgabe von Rezepturen zu Lasten der GKV ist eindeutig und von Frau Noah beschrieben. Da die Apotheke laut Apothekenbetriebsordnung verpflichtet ist, sterile Zubereitungen herstellen zu können, "muss" akzeptiert werden, dass hier keine zusätzlichen Verbrauchsmaterialien berechnet werden dürfen (sollte durch den Arbeitspreis der Hilfstaxe abgedeckt werden). Die Regelungen für die Abgabe zu Lasten der PKV oder Selbstzahlern sind nicht eindeutig definiert.
    Trotz intensiver Recherchen konnte ich hier keine verbindlichen Aussagen finden. Werden aber auch hier die Arbeitspreise der Hilfstaxe zur Berechnung herangezogen, dürfte man eigentlich auch keine Verbrauchsmaterialien für die Sterilfiltration abrechnen. Nur wie gesagt, das steht nirgendwo eindeutig.
    Vielleicht weiß jemand anderes noch was dazu?

    Viele Grüße
    Elke Schoder
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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