Ist es zulässig bei der Taxation von verschreibungspflichtigen Rezepturen Verbrauchsmaterialien mit zu taxieren? Z.B. wenn ein Sterilfilter zur Herstellung von Augentropfen verwendet werden muss? Oder ist neben den Inhaltsstoffen und dem festgelegten Arbeitspreis nur das Abgabegefäß zu taxieren.
Da die Sterilfilterrecht teuer sind scheint es ohne Materialberücksichtigung kaum möglich, kostendeckend zu arbeiten. Besteht dennoch Kontrahierungszwang?
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