Hallo Frau Fockenberg,
den Vertrag müssten sie sich über ihren LAV anfordern, da er nicht veröffentlicht ist. Ich kann ihnen nur schon mal die entscheidenden Stellen schicken:

„§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung der heilfürsorge-berechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei (PVB ) sowie von Polizeiärztlichen Diensten der Bundes-polizei (BPOL) mit
a. Arzneimitteln,
b. Verbandmitteln sowie
c. Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 25 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln
....
§ 3 Abgabebestimmungen
....
(3) Von Vertragsärzten für PVB ausgestellte Verordnungsblätter müssen als zu Lasten der BPOL ausgefertigte Verordnungsblätter gekennzeichnet sein.
.....
(5) PVB der BPOL sind zuzahlungspflichtig. Die Apotheken ziehen die Selbstbeteiligungsbeträge der PVB für Arznei- und Verbandmittel sowie Hilfsmittel ein und verrechnen sie mit ihren Ansprüchen gegenüber der BPOL. Die Höhe der einzuziehenden Selbstbeteiligung richtet sich nach den Bestimmungen des SGB V.“


Demnach müsste also BPOL oder PVB auf der Verordnung stehen. Ich weiß leider auch nicht, was ZPD bedeutet. Im Zweifel auch hier beim Verband anfragen.

Sorry, dass ich nicht besser weiterhelfen kann.

Viele Grüße
Elke Schröder