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gesetzliche Rente und Versorgungswerk
Guten Tag Herr Freischlader,
ich habe während einiger Nebenjobs im Studium in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt, jedoch weniger als fünf Jahre. Zudem habe ich zwei Kinder. Zwar habe ich Elternzeit beantragt, doch immer in TZ gearbeitet.
Bisher habe ich daher wohl keinen Anspruch auf eine "gesetzliche Rente".
Kann man die bisher gezahlten Beiträge zurückfordern oder nicht oder sollte ich noch warten, falls sich beruflich etwas ändert? Und steht mir aufgrund von Kindererziehungszeiten auch etwas zu?
Herzliche Grüße und vielen Dank
Petra Boch
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Kompetenz-Manager
Sehr geehrte Frau Boch,
vielen Dank für Ihre Anfrage hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das Rechtsdienstleistungsgesetz verbietet Steuerberatern leider grundsätzlich in Rentenversicherungsfragen konkret tätig zu werden, aber trotzdem kann ich ein paar hoffentlich nützliche Tipps geben.
Die gesetzliche Rentenversicherung wird getragen von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und ist im sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) geregelt.
Um einen gesetzlichen Rentenanspruch zu erwerben muss man eine bestimmte Zeit (fünf Jahre, sog. Wartezeit) versichert gewesen sein.
Unter Umständen können aber die Kindererziehungszeiten als Versicherungszeiten anerkannt werden, was zu einer Erfüllung der Wartezeiten und damit zu einem gesetzlichen Rentenanspruch führen könnte.
Gezahlte Beiträge können unter gewissen Voraussetzungen wieder ausgezahlt werden, wenn z.B. die Wartezeiten nicht erfüllt sind und weitere Ausnahmen zusätzlich zutreffen.
Für weitere Auskünfte stehen die Beratungsstellen der DRV (kostenfrei) zur Verfügung.
Wir regen an, bei der DRV eine sog. Kontenklärung zu beantragen um rechtssichere Auskunft über die Erfüllung der Wartezeiten zu erlangen. Evtl. Auszahlungsfragen können dann anschließend mit der DRV geklärt werden.
Ggf. kann ein unabhängiger Rentenberater (kostenpflichtig) hinzugezogen werden. Bei Bedarf können wir gerne (kostenlos) vermitteln tätig werden.
Viele Grüße aus Koblenz
Christian Freischlader
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Hallo Herr Freischlader,
nochmal eine Frage zum Versorgungswerk.
Ich ziehe bald von Bayern nach Hessen und dachte, dass man dann automatisch bei dem Versorgungswerk renterversichert ist, bei dem man auch Mitlgied ist; also dann bald Hessen.
Nun hat mich mein zukünftiger Arbeitgeber jedoch gefragt, wo ich versichert sein will, da die bayrische Apothekerversorgung bessere Renten habe.
Was können Sie hierzu sagen?
Danke schonmal!!
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Kompetenz-Manager
Sehr geehrte Frau Mann,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zur Beantwortung haben wir zunächst in den entsprechenden Satzungen recherchiert.
Nach § 12 Absatz 1 der Satzung des Versorgungswerkes Hessen sind alle Kammerangehörigen, die ihren Beruf in Hessen
ausüben (sofern das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet ist) Mitglied dieses Versorgungswerkes.
§ 13 Absatz 1 - 4 der Satzung regelt die Ausnahmen von der Mitgliedschaft, die im Einzelfall geprüft werden müssten durch gesonderte Anfrage beim Versorgungswerk selbst.
§ 13 Absatz 5 Nr. 1 und 2 regelt, wer sich auf schriftlichen Antrag von der Mitgliedschaft befreien lassen kann, u. a.
wenn eine gleichzeitige Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk besteht und dort Beiträge aus den gesamten
pharmazeutischen Einnahmen gezahlt werden. Dieser Ausnahmetatbestand kann also für Sie in Betracht kommen.
Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung regelt die Bedingungen der Pflichtmitgliedschaft in § 15. Auch hier wird
festgehalten, dass alle Mitglieder der Bayerischen Landesapothekerkammer Pflichtmitglieder im Versorgungswerk sind.
U.E. nach müssen Sie grundsätzlich ins Versorgungswerk Hessen wechseln, über den Ausnahmetatbestand kann aber evtl. die Versicherung in der Bayrischen Apothekerversorgung beibehalten werden. Da wir aber keine weiteren persönlichen
Hintergründe kennen, empfehlen wir, eine rechtssichere Auskunft beim Versorgungswerk Hessen zu erfragen.
Viele Grüße aus Koblenz
Christian Freischlader
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