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Thema: Korrektur BTM-Rezept

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    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Korrektur BTM-Rezept

    Liebe community,

    soweit ich mich erinnern kann habe ich in den Ravati Seminaren gelernt, dass ich nach BTMVV und Rücksprache mit dem Arzt auf einem BTM Rezept alles ändern darf. (bis auf die Unterschrift) Dieser vermerkt es dann auf seinem Durchschlag und das wars.


    Eine neue Kollegin sieht das aber anders.
    Hat sich da etwas geändert oder habe ich es falsch in Erinnerung?

    Danke

    Christoph Stackmann

    ps: Leider habe ich hier kein DAtum für das Skript. Es müßte Stand 2012 sein.

    Dort heißt es:
    • Apotheker kann ein nicht ordnungsgemäß ausgestelltes BtM-Rezept nach
    Rücksprache mit dem Arzt komplett selbst korrigieren (Ausnahme: Unterschrift)
    Apotheker korrigiert Teil I und II, Arzt korrigiert Teil III
    • Falls Änderung oder Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich
    BtM(ggf. Teilmengen) dürfen in dringendenFällen trotzdem abgegeben werden
    Arzt dann unverzüglich benachrichtigen und Korrekturen vornehmen

    Im aktuellen Rahmenvertrag heisst es in §6c
    Wenn papiergebundene Verordnungen, die einen für die abgebende Person
    erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7
    AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils
    anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und die abgebende
    Person nach Rücksprache mit der verschreibenden Person die Angaben korrigiert
    oder ergänzt.1
    Geändert von Christoph Stackmann (13.03.2025 um 10:59 Uhr) Grund: Erweiterung

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