Ergebnis 1 bis 2 von 2

Thema: Praxisbedarf

  1. #1
    Premium-User
    Registriert seit
    07.08.2024
    Beiträge
    2

    Praxisbedarf

    Liebes ravati Team,

    darf man Metronidazol Pulver unverändert auf einem Praxisbedarfs-Rezept für einen Zahnarzt beliefern oder ist die unveränderte Abgabe von Arzneistoffen (die nicht in Rahmen einer Rezeptur in eine anwendungsfertige Form überführt wurden) irgendwo rechtlich geregelt?

    Liebe Grüße

    Maximilian

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
    Registriert seit
    04.12.2015
    Ort
    Bonn
    Beiträge
    319
    Hallo Maximilian,

    als Sprechstundenbedarf kann alles verordnet werden, was in der vertragszahnärztlichen Praxis zur Behandlung einer Mehrzahl von gesetzlich Versicherten benötigt wird. Die Apotheke sollte jedoch vor der Abgabe prüfen, ob das Arzneimittel bzw. der Wirkstoff im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung steht, geprüft bzw. hinterfragt wird die Zweckbestimmung.
    Bei Wasserstoffperoxid-Lösung (30%) und EDTA-Lösung lässt sich der zahnärztliche Verwendungszweck in der Regel schnell nachvollziehen. Bei „unklaren“ Substanzen wie Metronidazol oder Arzneimitteln, bei denen Zweifel bestehen, sollte die Abgabe zunächst verweigert werden. Klären Sie in diesen Fällen den Verwendungszweck direkt mit dem Zahnarzt. Wenn dieser plausibel ist, können Sie das Präparat abgeben.

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

Stichworte

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •