Hallo Herr Awad,
zu 1) Ganz genau so ist. Nicht-apothekenpflichtig bedeutet zum Verkehr außerhalb von Apotheken freigegeben.

Zu 2) Auch richtig: In §3 MPAV (1) steht:
Eine Abgabe von Medizinprodukten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, darf nur an Fachkreise nach § 3 Nummer 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes erfolgen, es sei denn, eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung wird vorgelegt.
. Bedeutet: Abgabe an den Arzt im Rahmen des Sprechstundenbedarfes oder an eine Patientin mit Rezept.
Zu Nova T finde ich in der Lauer Taxe „Medizinprodukt, verschreibungspflichtig“.
Femena ist außer Handel.
Den Begriff „nicht apothekenpflichtig“ gibt es so in keiner Norm. Vielmehr wird unterschieden zwischen „apothekenpflichtig“ (=darf nur in Apotheken verkauft werden) und freiverkäuflich (=Verkauf außerhalb von Apotheken erlaubt).

Beste Grüße.