Hallo Herr Stackmann,

meine Meinung dazu ist, dass Sie zwischen den von Ihnen aufgezeigten Möglichkeiten der Identifikation wählen können.
Es gilt: Die Identität ist in geeigneter Weise nachzuweisen. Das ist das Grundsatz. Das prüfen wir auch so im 3.Stex.

Hinsichtlich der eigenen Vorschrift weise ich aber darauf hin, dass diese Methode/n dann validiert sein müssen. Wenn also beispielsweise noch irgendeine alte Schmelzpunkt-Bestimmung existiert, wobei die Substanz womöglich unter Zersetzung schmilzt, ist die Methodik m.E. von vornherein unsinnig, da man den Schmelzpunkt nicht hinreichend genau bestimmen kann.

Noch ein Hinweis für die Community: Vor Jahren war es so, dass die Behörden in Meck.-Pomm. die DAC-Altern. mindestens teilweise nicht anerkannten. Ob dies noch immer so ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

Da Sie aber in NRW tätig sind, sollten Sie auf diese Vorschriften zugreifen können.

Sicherheitshalber können Sie aber noch bei Ihrer/Ihrem zuständigen Amtsapotheker/in nachfragen.

Beste kollegiale Grüße H.-U. Thielmann