Hallo,
vorab: bei Prüfprotokollen weiß man nie genau ob es exakt richtig wiedergegeben wurde... ;-)
Sie haben es aber bereits richtig dargestellt.
- es muss nicht zwingend etwas geändert werden wenn es nur um Präventionsmaßnahmen geht. Das ergibt sich aus der Definition von "Heilkunde" (die der Apotheker nach BO ja nicht ausüben darf!) im diesen Begriff legal definierenden Heilpraktikergesetz.
- manche Kammern haben aber sicherheitshalber das Impfen (als erlaubte Tätigkeit des Apothekers) doch in die BO (Verufsordnung der Kammer) aufgenommen
(Ob da auch eines der 16! Heilberufegesetze geändert wurde ist möglich, aber mir ad hoc nicht bekannt. Zudem ist es für den Fall von Influenza-Impfungen ja ausdrücklich im SGB V §132j seit 2019 vorgesehen, dass Apotheker impfen! Der Gesetzgeber schreibt so etwas nicht einfach in ein Gesetz, wenn es rechtlich gar nicht möglich wäre - das darf man dem Gesetzgeber duchaus zutrauen!)
Ich kann mir aber vorstellen, dass die Thematik nicht ubiqitär verstanden wird (auch nciht bei allen Prüfern, da das Thema ja sehr neu ist und daher z.t. kontrovers diskutiert wird... z.B. hier von unserem geschätzten Kollegen (und Juristen) Dr. Effertz https://www.deutsche-apotheker-zeitu...hrecken-lassen
Lesezeichen