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Thema: Kontrahierungszwang bei Rezepturen

  1. #1
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    Kontrahierungszwang bei Rezepturen

    Guten Tag, ich habe nun eine Retaxation für eine Rezeptur erhalten, weil ich nur die erforderliche Menge Arzneistoff abrechnen darf und nicht die bestellte Menge, obwohl die Substanz nicht in der Hilfstaxe gelistet ist. Den Rest darf ich jetzt verwerfen. Für die Zukunft ergibt sich für mich die Frage, ob ich verpflichtet bin, Rezepturen anzufertigen, wo im Voraus klar ist, dass ich den Einkaufspreis nicht erstattet bekomme?
    Bin dankbar für jeden Hinweis,
    Th. Waldburger

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo Herr Waldburger,

    aber so ist es doch nicht... (Retax scheint unberechtigt)

    Das Berechnen von Rezepturen regelt sich nach § 5 AmPReisV (Abs. 2)
    "§ 5 Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen
    (2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist 1. bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung..."

    (mein Tipp: Widerspruch einlegen und diese Rechtsnorm zitieren)

    Heißt im Klartext:
    die Verordnung lässt hier Spielraum für vernünftige wirtschaftliche Entscheidungen!
    Fall 1: ein / mehrere Stoffe einer Rezeptur muss die Apotheke extra bestellen (weil nicht vorrätig, Stoff selten!) --> voller EK der kleinsten notwendigen Einheit(en) möglich (das kann und darf auch gern teuer werden!)
    Fall 2: Stoff ist vorrätig / kommt immer wieder vor --> hier ist ein anteiliges Berechnen üblich, wenn der Rest des für einen Kunden bestellten Stoffes immer wieder für (denselben oder andere) Kunden verwendet wird und die Mengeneinheit VOR Ablauf der Aufbrauchfrist aufgebraucht werden kann.

    PROBLEM:
    es soll Apotheken geben, die den Fall 1 "überdehnen" (also voll abrechnen, in Omnibus-Schublade stecken, und immer wieder voll abrechnen - wohl möglich noch beim selben Kunden (und selbe KK), der immer wieder mit der selben Rezeptur in die Apotheke kommt). Vor solchen Praktiken kann ich nur warnen.
    Das ist zwar arzenimittelrechtlich nicht ausdrücklich verboten, kann aber mithilfe ANDERER RECHTSNORMEN schnell als Betrug gewertet werden!
    Geändert von Dr. Alexander Ravati (25.08.2019 um 20:31 Uhr)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  3. #3
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    Hallo Herr Dr. Ravati,
    vielen Dank für die Antwort. Im Vorfeld habe ich bereits Rücksprache bei meinem Verband gehalten und da auch die Information erhalten, dass ich nur die benötigte Menge abrechnen darf. Mehrere Kollegen sind allerdings auch ihrer Meinung, daher meine Nachfrage.
    Ich werde Widerspruch einlegen.
    Irritierend finde ich im Gesetz die Begriffe " erforderliche Menge" und "übliche Abpackung". Für mich kann dies bedeuten, dass ich zwar eine größere Menge preislich zu Grunde legen darf, aber nur die verbrauchte Menge berechnen darf.
    Mit freundlichen Grüßen,
    Th. Waldburger

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