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Thema: Rezept Sprechstundenbedarf

  1. #1
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    Rezept Sprechstundenbedarf

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Frage zur Bedruckung eines Sprechstundenbedarfrezeptes.

    Ein Arzt hat bei mir in der Apotheke im Monat September Medikamente für den Sprechstundenbedarf bestellt. Nun hat er im September versäumt das entsprechende Rezept auszustellen. Nach Anmahnung meinerseits, hat er mir nun das entsprechende Rezept ausgestellt, jedoch mit dem Ausstellungsdatum Oktober. Meine Frage ist nun, kann ich dieses Rezept überhaupt ohne Risiko der Retaxation aufgrund eines Formalschadens zu Lasten der Krankenkasse abrechnen? Muss ich eine Anmerkung auf dem Rezept dokumentieren? Gibt es im Bereich Sprechstundenbedarf irgendwelche Ausnahmeregelungen oder ähnliche Fristen für solch einen Fall?


    Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus.

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Herr Richter,

    ich hoffe die Arzneimittel, die Sie ohne Rezept an den Arzt abgebeben haben, waren nicht rezeptpflichtig. Denn auch die rx-Abgabe an Ärzte für den Sprechstundenbedarf ohne gültige Verordnung ist eine Straftat!

    Eine Abrechnung von Arzneimittel die im September bezogen worden sind und für die Sie im Oktober ein Rezept bekommen wird vermutlich retaxiert. Sie können ein Kommentar auf das Rezept schreiben und hoffen, dass es durch geht.Ausnahmeregelungen gibt es leider nicht. Wenn Sie das Abgabedatum auf Oktober fingieren würden, ist das Abrechnungsbetrug!

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  3. #3
    Premium-User
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    Hallo Herr Frohn,

    bezugnehmend auf Ihre Stellungnahme, besteht meiner Ansicht nach noch ein gewisser Klärungsbedarf den ich noch nicht genau nachvollziehen kann.
    Wenn ich mir den KV Vertrag aus Nordrhein anschaue, steht dort etwas anderes beschrieben.(bzw. für mich nicht ganz eindeutig)
    Unter §2 Absatz 1 steht beschrieben:

    Der Sprechstundenbedarf ist grundsätzlich kalenderviertel- jährlich als Ersatz für zulässig verbrauchte Artikel zu beziehen und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes so- wie ggf. relevanter Verfallsdaten zu verordnen, spätestens bis zum 14. des 1. Monats des Folgequartals. Verordnungen, die ab dem 15. des 1. Monats des Folgequartals ausgestellt sind, werden dem laufenden Quartal zugeordnet.


    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Guten Abend Herr Richter,

    ich kann Ihre Frage sehr gut nachvollziehen, aber hier werden zwei Dinge verwechselt: Natürlich verordnet der Arzt rückwirkend in Bezug auf seinen Verbrauch. Aber nicht in Bezug auf die Lieferung. Letzteres ist für die Apotheke aber relevant, denn "Muster 16" verlangt das „Abgabedatum“ auf das Rezept aufzudrucken. Und in Ihrem Fall war das im September.Bitte nicht den SSB Vertrag und Arzneiliefervertrag vermischen. Ich hoffe jetzt ist es klar, sonst melden Sie sich gerne nochmal!.

    Viele Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
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