Hallo Frau Strehlow,
diese Vorgehensweise der Heilpraktikerin bzw. von Ihnen ist ein Verstoß gegen § 11 Apothekengesetz
Auch wegen der Verschärfung des Antikorruptionsgesetzes wäre ich vorsichtig mit solchen Praktiken! Selbst wenn die Patienten damit einverstanden sind und das auch schriftlich gegenüber der Heilpraktikerin anzeigen, bleibt es ein Verstoß gegen das Apothekengesetz.Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen....betreffen.
Zum Thema Datenschutz, also zu einem ganz anderen Rechtsgebiet: Wenn die Zuweisung von Rezepten erlaubt wäre, dann müssten die Patienten gegenüber der Heilpraktikerin erklären, dass die Daten (also das Rezept) direkt an die Apotheke gehen dürfen. Und wie der Kollege Christoph Stackmann richtig gesagt hat, für den Versand der apothekenpflichtigen AM benötigen Sie eine Versandhandelserlaubnis. Dafür benötigen Sie aber von den Patienten keine zusätzliche Datenschutzerklärung. Allerdings müssen Sie in Ihrem Verarbeitungsverzeichnis darlegen, wie Sie die Daten Ihrer Kunden beim Versandhandel schützen.
Beste Grüße.
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