Hallo zusammen,

mir ist zu diesem Thema gerade noch etwas eingefallen...
Das zitierte (Bundes-)Ladenschlussgesetz gilt nur noch in den Ländern (BL), die kein eigenes Ladenöffnungs- oder Ladenschlussgesetz besitzen.
Dies ist derzeit nur in Bayern der Fall!
Alle anderen BL haben ein eigenes Landesgesetz! (die wurde durch die Föderalismusreform möglich, in der (2006) das sogenannte Landeschlussrecht zur Länder-Hoheit deklariert wurde.
Nur wenn ein BL von diesem Recht keinen Gebrauch machen will (also die Landesgesetzgebung KEIN eigenes Gesetz verabschiedet) gilt dort noch das alte Bundes-Ladenschlussgesetz, das hier von Herrn Loke zitiert wurde (also nur in Bayern).

Oder um es deutlicher zu sagen: außerhalb Bayerns braucht man sich um die ziteirte Passage keine Gedanken zu machen, da nach meinem(!) Rechtverständnis (auch) diese Passage ungültig wird, wenn es ein Landesgesetz gibt, dass die Details des Ladenrechts regelt.
Und das gilt m.E. eben auch dann, wenn in den (mir bekannten) Landesgesetzen hierzu (was darf die Apotheke für Artikel abgeben?) keine (Landes-) Regeln zu finden sind.