Hallo Frau Weiß,
Nach geltendem BtM-Recht ist das erlaubt.
Jetzt kommt das "Aber": In den Arzneimittellieferverträgen mit den Krankenkassen ist meist anderes vereinbart. Das bedeutet, dass Sie nach geltendem BtM-Recht das Datum ergänzen dürfen, Sie jedoch je nach Krankenkasse eventuell eine Retaxation befürchten müssen.
Beste Grüße
Maike Noah
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