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Thema: Medizinproduktrezept, Verbandmittelrezept

  1. #1
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    Frage Medizinproduktrezept, Verbandmittelrezept

    Ich habe eine Frage bezüglich der gemeinsamen Verschreibung:

    1. ist es erlaubt Arzneimittel und Verbandmittel auf einem Rezept zu verordnen?
    2. ist es erlaubt ein verordnungsfähiges Medizinprodukt und Arzneimittel auf einem Rezept zu verschreiben?
    3. ist es erlaubt Blutzuckerteststreifen und Arzneimittel/Verbandmittel auf einem Rezept zu verschreiben?

    Vielen Dank für die Hilfe!

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo. 1) Ja 2) Ja 3) Nein! Hilfsmittel dürfen nicht zusammen mit Arznei- und Verbandmitteln auf einem Rezept verordnet werden („Mischverordnungen“ sind nicht erstattungsfähig). Ein gute Hilfe bietet die Arbeitshilfe 16 des DAP. Viele Grüße,
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
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  3. #3
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    Halloo,

    Teststreifen sind keine Hilfsmittel. >Diagnostika, Nichtarzneimittel lt. Status der Lauer Liste
    Interessant dazu:
    https://www.kvno.de/10praxis/40veror...fen/index.html
    Hier wird der Status lt. Sozialgesetzbuch definiert:
    "Harn- und Blutteststreifen zählt das Sozialgesetzbuch V (Paragraf 31) zu den Arznei- und Verbandmitteln. Sie sind so genannte Geltungsarzneimittel, werden wie diese verordnet und fallen in das Richtgrößenvolumen. Die Ausgaben für Teststreifen in Nordrhein sind ungefähr so hoch wie für die Insulintherapie. Falsch ist, Teststreifen auf einem Kassenrezept als „Hilfsmittel“ (Feld 7) zu rezeptieren."

    MfG

    G.Zück

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo, das ist schon klar. Das sollte nur eine Ergänzung zu der Antwort sein! Antwort zu 3) bleibt Nein Teststreifen sollten immer separat verordnet sein. Teststreifen sind Medizinprodukte.
    Geändert von Lars Frohn (01.02.2017 um 15:17 Uhr)
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  5. #5
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    Wenn ich mir den Originaltext anschaue, dann brauche ich wohl juristischen Beistand:
    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/31.html

    Zu BZ-Teststreifen als "Gegenstandsarzneimittel" trifft wohl § 2 Abs. 2 Satz 4 AMG zu ?

    MfG

    G.Zück

  6. #6
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    Wobei der Schwerpunkt auf "sollten" liegt.
    Zu Frage 3) - es ist nicht explizit verboten und meines Wissens nach auch kein Retaxationsgrund.

    MfG

    G.Zück

  7. #7
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Das Arzneimittelgesetz hat 1994 eine Änderung erfahren. So unterschiedliche Produkte, wie z. B. Mullbinden, Katheter, Kanülen, Insulinpumpen und Diagnostika, wurden vorher als sogenannte Geltungsarzneimittel aufgeführt und waren deshalb als Arzneimittel zu betrachten und auch entsprechend zu behandeln. Seit 1994 sind diese Geltungsarzneimittel aus dem Arzneimittelgesetz herausgenommen und unter ein eigenes Gesetz, das »Medizinproduktegesetz (MPG)«, gestellt worden. Stimmt, explizit verboten ist es nicht Teststreifen mit Arzneimitteln zusammen zu verordnen. Sie dürfen nicht zusammen mit Hilfsmitteln (z.B.Nadeln) verordnet werden.
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  8. #8
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    Vielen Dank!

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