Hallo,
Nein, das geht nicht.reicht die Angabe der AM-Bezeichnung (Handelsname) und Angabe der Stückzahl wenn daraus die Wirkstoffmenge und Darreichungsform eindeutig hervorgeht?
Nein, das geht nicht. Es steht m.E. eindeutig in § 9 Abs. 1 Punkt 4:Kann die Angabe der Stückzahl auch entfallen wenn es dieses fiktive AM nur in einer einzigen Packungsgröße gibt.
Im dazugehörigen Gesetzestext in der BTMVV ist es etwas schwammig formuliert.
"Menge des verschriebenen Arzneimittels in [...] Stückzahl der abgeteilten Form"
Tatsächlich darf die Apotheke außer der Unterschrift alle Angaben auf dem BtM-Rezept ändern/ergänzen, jedoch ist folgendermaßen vorzugehen:Welche Angaben dürfen, sollten sie fehlen, vom Apotheker ergänzt werden? [...] ob damit auch der Apotheker gemeint und ob diese Änderungen vom Arzt mit Unterschrift abgezeichnet werden müssen.
(1.) Die Apotheke muss es auf Teil I und II vornehmen, sowie die Korrektur mit Datum und Unterschrift versehen.
(2.) Der Arzt muss die Korrektur entsprechend auch auf Teil III vornehmen und mit Datum und Unterschrift versehen.
Wenn die Rezeptgültigkeit überschritten ist, müsste das Rezept vom Arzt korrigiert werden. Nur ein fehlendes oder offensichtlich falsches Datum darf nach Rahmenvertrag ergänzt/korrigiert werden.
Da haben Sie vollkommen Recht.1. AMVV: ... Name und Geburtsdatum des Patienten... (keine Vorname, keine Anschrift nötig?)
2. BTMVV: ... Name, Vorname, Anschrift des Patienten... (kein Geburtsdatum nötig?)
Besten Gruß,
Oliver Scholle
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