Hallo cat81,
die Arbeitszeit kann nur einvernehmlich geändert werden. Möchte der Arbeitgeber die Arbeitszeit einseitig ändern, so ist dies nur im Rahmen einer Änderungskündigung geschehen. Hier muss der Arbeitgeber die maßgebliche Kündigungsfrist einhalten und natürlich auch nachvollziehbare Gründe für die Änderungskündigung haben. Sie sollten mit Ihrem Arbeitgeber das Gespräch suchen und mitteilen, dass sie Ihre Arbeitszeit nicht verringern möchten.
Wenn die Nebentätigkeit schon seit 5 Jahren besteht und weder in einer Konkurrenz-Apotheke ausgeübt wird noch gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstößt, so kann der Arbeitgeber diese m. E. nicht untersagen.
Viele Grüße
Martin Hassel
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