
Zitat von
Oliver Scholle, MSc
Genau genommen heißt es im SGB V: "§ 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. [...] bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung Anm.: entfällt die Zuzahlung u.a. (Originaltext: finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine Anwendung)."
Dies gilt für Rx und Apothekenpflichtige, solange sie nicht von der Versorgung ausgeschlossen sind. Die in den Richtlinien I genannten Apothekenpflichtigen sind also selbstverständlich mit inbegriffen.
Lesezeichen