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Thema: Keimax 10Stk. auf Rezept verordnet, jedoch nicht lieferbar!

  1. #1
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    Keimax 10Stk. auf Rezept verordnet, jedoch nicht lieferbar!

    Hallo,
    wir haben ein Rezept mit folgender Verordnung bekommen:
    Keimax 400mg Kapseln 10 Stk. N2

    Diese sind jedoch nicht lieferbar...

    Kann man nun 2x Keimax 400mg 5 Stk. N1 abgeben oder wie gehen wir am Besten und vor allem Retaxsicher vor???

    Vielen Dank im Vorraus für die Antwort
    Melanie Steinbach

  2. #2
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo,

    In einen Normbereich zu stückeln ist leider nicht erlaubt. Dieses gilt laut Rahmenvertrag allerdings nur für Stückzahlverordnungen. Es sind 10 Stück verordnet, das ist das Problem. Wenn der Arzt die Verschreibung nun auf 2x N1 ändert, dann ist die Abgabe so Problemlos möglich. Oder er stellt zwei Rezepte aus, möglichst mit unterschiedlichem Ausstellungsdatum über je fünf Stück aus.


    Gruß, C. Stackmann
    Geändert von Christoph Stackmann (28.09.2015 um 18:43 Uhr)

  3. #3
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Schmalenberger,
    Zitat Zitat von Heike Schmalenberger Beitrag anzeigen
    Diese sind jedoch nicht lieferbar...

    Kann man nun 2x Keimax 400mg 5 Stk. N1 abgeben
    Zu der von Herrn Stackmann prinzipiell beschriebenen Stückelungsproblematik, kommt in Ihrem speziellen Fall hinzu, dass das AM nicht lieferbar ist, aber grundsätzlich existiert, wodurch leider niemals gestückelt werden dürfte.
    Auf die vorliegende Verordnung können einmal 5 Stück abgegeben werden. Wie Herr Stackmann richtig erwähnt, ist dann eine zweite Verordnung über 5 Stück nötig, damit der Patient die Menge erhält, die er braucht (leider wird zweimal Zuzahlung fällig).

    2xN1 auf einem einzigen Rezept verordnen zu lassen wäre leider nicht retaxsicher, da N2 (im vorliegenden Fall sind 2xN1 [5] = N2 [10]) nach PackungsV definiert ist und generell im Handel und in Lauer gelistet (nicht-Lieferbarkeit interessiert die GKV hierbei leider nicht).

    Beste Grüße und ein schönes Wochenende.
    Maike Noah
    Geändert von Maike Noah (25.09.2015 um 17:02 Uhr) Grund: Tippfehler korrigiert
    Maike Noah, Apothekerin

    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter

  4. #4
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    Sehr geehrte Frau Noah,

    Ihr Kommentar bildet beispielhaft den Irrsinn unseres derzeitigen Abrechnungssystems ab.
    Ich persönlich hätte einen einen kurzen Kommentar zur Abrechnung von 2x5 Keimax 400 mg
    auf das Rezept geschrieben, das evtl. Aufjaulen des Patienten wg. Zuzahlungin in Kauf genommen,
    ihm/ Ihr die Lage erklärt, und ohne weitere Inanspruchnahme zweiter Meinung verblieben.
    Aushändigung der Quittung zwecks evtl. Rückerstattung des "zuviel" gezahlten Betrages - Ende.
    Kann irgendjemand sich die verordnete, nicht lieferbare Packungsgröße aus dem Ärmel schütteln ?
    Wozu den Patienten oder den Arzt nötigen eine zweite Verordnung einzuholen/auszustellen ?
    Das Endresultat bleibt dasselbe !
    Mit dem Retax-Zentrum im Osten der Republik bzw. der KK wird man das noch klären können, sofern eine verbindliche
    Erklärung des Großhandels und der Herstellerfirma vorliegt.
    Mehr Rückgrat anstatt solcher unsinnigen Diskussionen wäre wünschenswert.

    MfG

    G.Zück

  5. #5
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    ... und wenn das nicht ausreichend sein sollte: auf den entsprechenden Knopf drücken, 2xEK 5 Keimax 400mg + 3% + 2x0,19€ +8,35€
    abrechnen, ebenfalls kurzen Kommentar und die Reaktion der KK abwarten. Echte Herausforderung - aber absolut lege artis !
    Vielleicht der Königsweg ?!
    Eine Pharmazieingenieurin bemerkte letztens, die momentanen Lieferzustände würden bald schon an DDR-Zeiten erinnern....

    Es grüßt kurz vor dem 25jährigen Wiedervereinigungsjubiläum

    G.Zück

  6. #6
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo,

    "Eine Pharmazieingenieurin bemerkte letztens, die momentanen Lieferzustände würden bald schon an DDR-Zeiten erinnern...."

    das glaube ich gerne. Wenn Sie mit dem von Ihnen vorgeschlagenen Vorgehen gute Erfahrungen haben, dann wäre dieses Vorgehen wohl ein gangbarer Weg. Allerdings kein Weg, der nach Rahmenvertrag usw. gedeckt ist. Wie Frau Noah schreibt: "nicht-Lieferbarkeit interessiert die GKV hierbei leider nicht".
    Genauso sind ja auch bei einigen Wirkstoffen N- Bereiche definiert, aber keine entsprechenden Packungen im Handel. Nur darf man in diese Bereiche eigentlich nicht stückeln. Was man sich mit so etwas dachte, das bleibt wohl das Geheimnis der Erfinder.
    Und Frau Schmalenberger fragte ja auch nach einem retax- sicheren Weg. Wenn sich die KraKa bzw. das Rechenzentrum auf Rahmenvertrag und Co versteifen, was die Rechtsgrundlage ist, dann ist das Geld perdu.
    Rein im Sinne der Versorgung teile ich allerdings Ihre Auffassung. Von daher müßte man dann aber gegen Rahmenvertrag usw. prozessieren.

    Allen einen schönen 3. Oktober,

    C. Stackmann

  7. #7
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    Sehr geehrter Kollege Stackmann,

    (im vorliegenden Fall sind 2xN1 [5] = N2 [10]) nach PackungsV definiert ist und generell im Handel und in Lauer gelistet (nicht-Lieferbarkeit interessiert die GKV hierbei leider nicht).
    Dokumentierte Nichtlieferbarkeit muß die GKV sehr wohl interessieren, da wir unserem Versorgungsauftrag gerecht werden müssen !
    Bei Verordnung eines nichtaustauschbaren AM in einer nichtlieferbaren Packungsgröße müßen wir einen Ersatzweg finden; ich denke
    das wird tausendfach in deutschen Apotheken täglich getan, ohne großes Gedöns. Will nicht heißen, daß diese "Podiumsdiskussion"
    unnütz ist - schließlich sind wir auf einem frei zugänglichen Forum.
    Und: denken Sie an den neuen FIP-Apotheker-Eid (Hand aufs Herz und erheben):

    Als Apotheker schwöre ich, der Menschheit zu dienen und die Ideale und Verpflichtungen meines Berufes zu erfüllen.
    Ich werde mich in allen Dimensionen meines Lebens von den höchsten Standards des menschlichen Verhaltens leiten lassen.


    Ich werde all mein Wissen und alle meine Fähigkeiten benutzen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden derer, denen ich diene, zu fördern.


    Ich werde die Bedürfnisse derer, denen ich diene, immer über meine eigenen Interessen stellen.


    Ich werde alle, denen ich diene, gleichwertig, gerecht und respektvoll behandeln, ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religion, ihrer Kultur oder ihrer politischen Überzeugung.


    Ich werde die Vertraulichkeit aller mir anvertrauten Gesundheitsinformationen und personenbezogenen Daten schützen.


    Ich werde meine beruflichen Kenntnisse und meine Fachkompetenz während meiner gesamten beruflichen Laufbahn aufrechterhalten.


    Ich werde den Fortschritt des Wissens und der Standards der pharmazeutischen Praxis nach besten Kräften unterstützen.


    Ich werde die Ausbildung künftiger Mitglieder meines Berufes fördern.


    Ich werde alle Möglichkeiten nutzen, mit Angehörigen aller anderen Gesundheitsberufe in meinem Umfeld zusammenzuarbeiten.

    Durch die Ablegung dieses feierlichen Eides ehre ich diejenigen, die mich in meiner Ausbildung als Apotheker unterstützt haben, und verpflichte mich, niemals in einer Weise zu handeln, die im Widerspruch zu diesem Eid steht.

    Beste Grüße

    G.Zück

  8. #8
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Sehr geehrter Herr Kollege Zück,

    sehr schön, was Sie da schreiben. Und es stimmt ja auch. Da bin ich bei Ihnen.
    "das wird tausendfach in deutschen Apotheken täglich getan" Stimmt. Man ist aber nie retaxsicher.

    Nur: Leider gibt es Gesetze in diesem Land, welche eingehalten werden müssen /sollen. Die Frage war, wie man das Problem retaxsicher löst. Recht und Gesetz gehen mit der Versorgung nicht unbedingt Hand in Hand.
    Diesem von Ihnen zitierten Eid stehen die rechtlichen Zwänge z.T. diametral gegenüber.

    Nebenbei Widersprechen auch die Rahmenverträge unserer Verpflichtung, keine Hersteller bevorzugt abzugeben. (ApoG §10)

    Gruß, C. Stackmann

    PS: §1 ApoG: "Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen (=im Rahmen des Rechtes, Anm. des Zitierenden) Arzneimittelversorgung der Bevölkerung"
    Geändert von Christoph Stackmann (06.10.2015 um 21:11 Uhr) Grund: Fehlerbehebung

  9. #9
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    Um zur Anfangsfrage zurückzukehren: wie hat die Kollegin das Problem gelöst ?

    Zwei Themenvorschläge für´s Feuilleton der PZ:

    "Retax" - ein neues Paralytikum in der GKV-Versorgung ?

    Pathos und Realität - Apothekereid und Offizinalltag

    MfG

    G.Zück

  10. #10
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Gute Idee. Ich gehe davon aus, da sie nichts weiter gepostet hat.

    "[I]Retax" - ein neues Paralytikum in der GKV-Versorgung ?

    Interessant wäre das eher für die Öffentlichkeit.
    Geändert von Christoph Stackmann (13.10.2015 um 16:49 Uhr)

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