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Thema: Paybackpunkte auf Kassenrezept

  1. #1
    Premium-User Avatar von Ben
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    Paybackpunkte auf Kassenrezept

    Ich habe eine Frage zum Bonussystem:
    Wir nutzen in unserer Apotheke das Paybacksystem. Dabei vergibt dieses bei allen nicht verschreibungspflichtigen AM Punkte auf den VK, auch dann, wenn das AM auf einem Kassenrezept verordnet wird (z.B ASS 100, oder BZ-Teststreifen, Lanzetten etc.).Der Bonus mit Payback entspricht ca. 1%.
    Meine Frage ist jetzt, ob das erlaubt ist. Die Zuuzahlung darf man ja z.B. auch nicht erlassen & der Patient zahlt außerdem maximal einen Anteil, die Punkte bekommt er aber auf den vollen VK. Fallen die Paybackpunkte u. U. unter "Zugaben mit geringem Wert?"
    Payback selbst sagt es ist o.k & ansonsten kann mir weder der LAV noch die Kammer eine klare Auskunft geben.

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    HAllo Herr Lenke,

    mich wundert, dass hier der LAV nichts sagen kann, denn die Antwort ist EINFACH :-)
    Die AM-Preis-VO und die Bestimmungen des Herilmittelwerbegesetztes z.B. in §7 beziehen sich EINDEUTIG auf verschreibungspflichtige AM gem. AM-VerschreibV und NICHT auf "verschriebene". Oder anders: Sind die verschriebenen AM NICHT-rx, dann können Sie auch Rabatte oder Boni gewähren... :-)

    BEste Grüße

    Dr. Alexander Ravati
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. Für eine offizielle Auskunft wenden Sie sich bitte stets an die für Sie zuständige Kammer bzw. Überwachungsbehörde

  3. #3
    Premium-User
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    Guten Morgen Herr Ravati,

    wie sieht es denn aus mit der Vergabe von Payback-Punkten auf Kassen- bzw. Privatrezepte mit Rx-Produkten? Wenn man beispielsweise für jedes Rezept pauschal 10 Bonuspunkte vergeben würde, dann entspräche das umgerechnet 10 Cent, das entspricht dem Wert von 1-2 Packungen Taschentücher und wäre somit wirklich geringfügig. Wettbewerbsrechtlich sicherlich unproblematisch, aber auch die Kammer könnte doch eigentlich keine (rechtlich einwandfreien) Einwände haben.

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Frage

    Hallo Herr Nattler,

    klar ist nur eines: Nämlich, dass bei dieser Frage NICHTS klar ist!
    Seit dem Schwachsinns-Urteil des BGH (sinngemäß: alle Boni sind AM-rechtlich bei rx untersagt aber gem. Wertberecht bei Geringfügigkeit zulässig), hat zu einer Rechtsunsicherheit geführt, die ich in dieser Form noch nicht erlebt habe!
    siehe auch (aktuell) http://www.apotheke-adhoc.de/Nachric...tml?showPage=1

    Mein Tipp an alle Kollegen:
    1. Überlegen Sie gut ob Sie das machen wollen
    2. Rechnen Sie damit, dass Kammern und AM-Behörden dazu neigen, das ganze zu untersagen.
    3. Treffen Sie eine erste Entscheidung:
    - Mit Kammer / Behörde im Vorfeld abstimmen
    - es drauf ankommen lassen, ob und wie die reagieren
    4. Bei Untersagung sich klarmachen, dass dann nur der Klageweg vor GEricht bleibt
    --> Hier scheint derzeit zu gelten: Je indirekter und lokaler (Payback ist nicht gerade lokal!) und niedriger (auf jeden Fall unter 1 Euro gehen) desto weniger wird er beanstandet werden.

    Mit besten Grüssen

    Alexander Ravati
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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