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Tierheilpraktiker: Darf er nichtverschreibungspflichtige Humanarzneimittel verordnen?
Hallo!
Um für ein Nicht-Lebensmittel-Tier ein als Humanarzneimittel zugelassenes Medikament abgeben zu dürfen, brauche ich ja eine Verordnung.
Nun ist die Frage, darf diese Verordnung auch durch einen Tierheilpraktiker ausgestellt werden?
Mir ist durchaus klar, dass es bei Arnica D6 Globuli von der DHU niemanden interessiert, ob die jetzt vom Herrchen oder vom Haustier genommen werden.
Aber ich habe eine Anfrage, dass ein Tierheilpraktiker Blutegel verwenden möchte und da diese ja ein Blutprodukt darstellen und damit dokumentationspflichtig, sind wir uns unsicher.
Leider wusste auch unsere Kammer nicht sicher, ob ein Tierheilpraktiker Humanarzneimittel verordnen darf.
Viele Grüße,
Eva Strauß.
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Sehr geehrte Kollegin Kirmaier-Strauß,
Blutegel sind nicht als ausschließliches Humanarzneimittel zu betrachten, insofern dürfen Sie diese Tiere (noch) an jedermann selbst ohne Verschreibung abgeben.
Über die Dokumentationspflicht gab es hier schon einmal einen thread.
Wenn Ihre Kammer schon den Sachverhalt nicht klären kann (?), dann vielleicht ein(e) Forum-Sachverständige(r).
Beispiel zur Diskussion: Sie erhalten ein Rezept für den Hund Struppi über Tannalbin(R) Tabletten vom Tierheilpraktiker, als Mittel gegen Durchfall.
Darüber machen wir uns Gedanken.
Wenn der Hunde-Halter es ohne Erwähnung des Sachverhaltes und ohne Rezept des Tierheilpraktikers kaufen würde, würden wir dann ein Beratungs-
Gespräch starten, bis wir der Sache auf den Grund gegangen sind, und uns evtl. Gedanken machen ?
Beste Grüße
G.Zück
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Sehr geehrter Kollege Zück,
lt. unserer Kammer (Westfalen-Lippe) sind Blutegel ausschließlich Humanarzneimittel. Und da in NRW die Dokumentation von Blutegeln gefordert wird, halte ich mich natürlich daran.
Es geht mir auch nicht um die Frage, ob man sich Gedanken machen muss/sollte, wenn ein Tierhalter Tannalbin(R), Braunovidon(R) oder Arnica D6 Globuli von der DHU für seinen Hund Struppi kaufen möchte.
Sondern um die Frage, ob ein Tierheilpraktiker befugt ist, ein nicht verschreibungspflichtiges, aber apothekenpflichtiges Humanarzneimittel für ein Tier umzuwidmen.
Falls nein, würde dem ganzen Beruf ja die Arbeitsgrundlage fehlen?
Viele Grüße,
Eva Strauß.
PS: Ich habe kürzlich geheiratet und den Namen meines Mannes angenommen. Leider bin ich noch nicht dazu gekommen, meine Daten hier bei pharma4u.de zu ändern.
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Die Frage ist meiner Meinung nach auch: dient das Tier der Lebenmittelgewinnung, oder handelt es sich um Struppi.
In Fall 1 sagt das AMG eindeutig "Tierarzt". Nicht "Tierheilpraktiker"
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Sehr geehrte Kollegin,
da es sich, wie anfänglich geschildert, um "Struppi" (no chinese food) handelt, sagt z.B. die LAK Württemberg nach etlichen
Nachforschungen: geben sie es als Apotheker/in nur gegen Verschreibung ab.
Tiermediziner oder Tierheilpraktiker egal, Hauptsache Verschreibung.
Pikant: hessische (Biebertaler) Hirudines brauchen keine Dokumentation, bayrische (Animal) schon....
TFG §36 : gestrichen. Dann sucht mal schön weiter und macht Eurer Software-Firma den Hintern heiß...
Oder fragt Eure LAK....
Beste Grüße
G.Zück
Es lebe der deutsche Föderalismus !!
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