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Hallo Frau Wegener!
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider gab es hier ein paar Missverständnisse:
Als Apothekerin bin ich Pflichtmitglied in der Apothekerkammer.
“Allerdings ist mit der Mitgliedschaft in der Apothekerkammer NICHT automatisch eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk verbunden!“ oder „Die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - und dies ist die Voraussetzung, um im Versorgungswerk Mitglied werden zu können!“ - ist so nicht richtig, da es in einer Stellungnahme des bayersichen Versorgungswerkes heißt „Beim Versorgungswerk besteht – unabhängig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die angestellte Tätigkeit – für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft in einer Apothekerkammer im Zuständigkeitsgebiet der Bayerischen Apothekerversorgung Mitgliedschaft und Beitragspflicht. Dies bedeutet, dass für diesen Zeitraum – ggf. rückwirkend – Mindestbeiträge zu entrichten sind“.
http://portal.versorgungskammer.de/p...me=5137928.PDF
Ich habe nie unberechtigterweise ins Versorgungswerk eingezahlt. Ich habe 1 Jahr lang während meines praktischen Jahres ins Versorgungswerk eingezahlt. Als ich meine jetzige Arbeitsstelle angenommen habe, habe ich sofort den Antrag auf Befreiung gestellt – zahle aber seitdem in die Rente ein (es geht mir ja darum, dass meine Beiträge von der Rente ins Versorgungswerk transferiert werden sollen).
Des Weiteren hat nicht die Rente Nachforderungen sondern das Versorgungswerk (wegen der oben genannten Pflichtmitgliedschaft).
Viele Grüße,
Radix
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