Die von dem Mitarbeiter zu leistende wöchentliche Arbeitszeit sowie deren Verteilung wird
vom Apothekeninhaber in der Regel jeweils spätestens zwei Wochen vorher festgelegt (Ankündigungsfrist). In Ausnahmefällen, z. B.
bei Krankheit oder anderen kurzfristigen Ausfällen eines Mitarbeiters, kann die Ankündigungsfrist auf ein Mindestmaß von 24 Stunden reduziert werden. Die Lage der Arbeitszeit sollte möglichst unverzüglich nach Bekanntwerden des Ausnahmefalls und auch unter
Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Mitarbeiters festgelegt werden.
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