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Hallo Frau Badonski,
das Mutterschutzgestz gilt ohne Einschränkungen auch in einer Apotheke (auch wenn unsere Arbeit teilweise sicherlich künstlerischen Charakter hat...
); arbeiten zwischen 20:00 - 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist nicht gestattet (§8 MuSchuG). Nach §11 ist mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen zu gewähren, auch wenn der Wegfall der Nachtschicht zu einer geringeren Arbeitsleistung führt. Also darf Ihr Gehalt auch nicht gekürzt werden; schwierig wird es aber, wenn die Notdienste nicht ausdrücklich in Ihrem Arbeitsvertrag so vereinbart sind; dann wäre auch denkbar, dass Ihr Chef auf die Ableistung der vereinbarten Wochenarbeitszeit bestehen könnte.
Mit besten Grüßen
Claus Rycken
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