Wie kommt denn eigentlich eine Versandapotheke ihrer Pflicht zur aktiven Beratung nach?
Wie kommt denn eigentlich eine Versandapotheke ihrer Pflicht zur aktiven Beratung nach?
Indem die Angabe einer Telefonnummer bei der Bestellung verpflichtend ist.
§ 17 Absatz 2a ApBetrO
Wohlgemerkt, die MÖGLICHKEIT der Beratung. Der Kunde kann grundsätzlich entscheiden ob er beraten werden möchte oder nicht.die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass sie als Voraussetzung für die Arzneimittelbelieferung mit ihrer Bestellung eine Telefonnummer anzugeben hat, unter der sie durch pharmazeutisches Personal der Apotheke mit Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel gemäß § 11a des Apothekengesetzes auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation ohne zusätzliche Gebühren beraten wird; die Möglichkeiten und Zeiten der Beratung sind ihnen mitzuteilen,
Ein deutlicher Unterschied zur Präsenzapotheke.
Hallo
Absolut richtig. Zunächst war noch offen ob die Formulierung der neuen ApBetrO in § 17 Abs. 7
"die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass sie als Voraussetzung für die Arzneimittelbelieferung mit ihrer Bestellung eine Telefonnummer anzugeben hat, unter der sie durch pharmazeutisches Personal der Apotheke mit Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel gemäß § 11a des Apothekengesetzes auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation ohne zusätzliche Gebühren beraten wird; die Möglichkeiten und Zeiten der Beratung sind ihnen mitzuteilen"
eine Beratungspflicht in jedem Fall vorsehe, also die Versand-Apotheke den Kunden bei jeder Bestellung von AM anrufen müsse.
Dann gab es jedoch eine Klarstellung vom BMG, dass dies bei Versandapotheken nicht generell notwendig sei. Insofern besteht tatsächlich faktisch ein Unterschied zur Präsenzapotheke, der in der Fachpresse bereits hinlänglich kritisiert worden ist.
Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,
Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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