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Thema: Aufbewahrung PhEur

  1. #1
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Aufbewahrung PhEur

    Hallo liebe Forummanager,

    wir fragen uns gferade in der Apotheke, wie lange das PhEur. aufbewahren muß. Ich meine mal gehört zu haben, daß auch alte Bände griffbereit vorliegen müßten.

    Hier in der Apotheke haben wir alles bis einschl. PhEur 4.
    Auf der anderen Seite, wenn ich heute eine Apothjeke aufmachte, dann hätte ich ja nur das Aktuelle.

    Dank und Gruß,
    C. Stackmann


    ps: Im hoffe, das Thema hier richtig einsortiert zu haben; in "Recht" kann ich auch keine Themen erstellen?
    Geändert von Christoph Stackmann (24.10.2013 um 17:42 Uhr) Grund: ps

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Herr Stackmann,
    Zitat Zitat von Christoph Stackmann Beitrag anzeigen
    ps: Im hoffe, das Thema hier richtig einsortiert zu haben; in "Recht" kann ich auch keine Themen erstellen?
    Wie meinen Sie das? Sie können überall Themen erstellen, z.B. im Bereich "Apothekenrecht", wohin ich diese Frage nun verschieben werde.


    Zum Thema Apotheken"einrichtung" gilt die ApBetrO. §5
    § 5 Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel
    In der Apotheke müssen vorhanden sein

    1.wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln im Rahmen des Apothekenbetriebs notwendig sind, insbesondere das Arzneibuch,
    2.wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung des Kunden über Arzneimittel notwendig sind,
    3.wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung der zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen über Arzneimittel erforderlich sind,
    4.Texte der für den Apothekenbetrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften.

    Die wissenschaftlichen und sonstigen Hilfsmittel sind auf aktuellem Stand zu halten und können auch auf elektronischen Datenträgern vorhanden sein.
    Der Begriff das Arzneibuch meint, soweit ich mich an die Vorlesung erinnere, drei Werke: DAB, HAB und Ph.Eur.
    An der Uni Mainz habe ich gelernt, dass man das aktuelle Arzneibuch in der Apotheke haben muss. Dr. Ravati möge mich korrigieren.

    Zitat Zitat von Christoph Stackmann Beitrag anzeigen
    daß auch alte Bände griffbereit vorliegen müßten.
    Das ist teilweise auch eine praktische Sache und nützlich, soweit ich weiß aber keine Pflicht. Dr. Ravati möge mich korrigieren.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter

  3. #3
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Zitat Zitat von Maike Noah Beitrag anzeigen
    Hallo Herr Stackmann,

    Wie meinen Sie das? Sie können überall Themen erstellen, z.B. im Bereich "Apothekenrecht", wohin ich diese Frage nun verschieben werde.


    Zum Thema Apotheken"einrichtung" gilt die ApBetrO. §5


    Der Begriff das Arzneibuch meint, soweit ich mich an die Vorlesung erinnere, drei Werke: DAB, HAB und Ph.Eur.
    An der Uni Mainz habe ich gelernt, dass man das aktuelle Arzneibuch in der Apotheke haben muss. Dr. Ravati möge mich korrigieren.


    Das ist teilweise auch eine praktische Sache und nützlich, soweit ich weiß aber keine Pflicht. Dr. Ravati möge mich korrigieren.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Hallo Frau Noah,

    erstmal Danke für die schnelle Antwort.
    Ad 1: Ich bekomme die Meldung "Diese Funktion ist nicht möglich.
    Möglicherweise benötigen Sie hierfür einen PREMIUM-Login
    LOGIN (für PREMIUM-User)", sehe aber, dass ioch in den Unterforen Themen erstellen kann, sorry.

    Zum Weiteren:
    Damit ist meine Frage beantwortet, danke nochmal dafür.

    Gruß,
    C. Stackmann

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    absolut korrekt! Eine solche VERPFLICHTUNG zur Aufbewahrung alter EuAB-Versionen kann aus den geltenden Rechtsvorschriften NICHT abgeleitet werden
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  5. #5
    Moderator und Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Oliver Scholle
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    in "Recht" kann ich auch keine Themen erstellen?
    [...]
    Ich bekomme die Meldung "Diese Funktion ist nicht möglich.
    Möglicherweise benötigen Sie hierfür einen PREMIUM-Login
    LOGIN (für PREMIUM-User)", sehe aber, dass ioch in den Unterforen Themen erstellen kann, sorry.
    Hallo Herr Stackmann,
    kurz für die Allgemeinheit dazu (wie Sie bereits erkannt haben):

    Das Forum "Recht für Apotheker" ist das einzige, welches eine Hierarchiestufe darunter hat und bei dem man noch einmal drei unterschiedliche Rechtsgebiete als Unterforen hat. Wenn Sie eins davon anwählen kann man darin ganz normal ein Thema erstellen.

    Viele Grüße
    Oliver Scholle
    Geändert von Dr. Oliver Scholle (26.10.2013 um 07:45 Uhr)
    Ihr Moderator und Experte im Forum Pharmazeutische Praxis
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  6. #6
    Sobald eine neue Ausgabe des EuAB erscheint (nicht ein weiterer Band!), müssen aus rechtlicher Sicht die alten Ausgaben in der Apotheke nicht weiter aufbewahrt werden. Monographien, die in der neuen Ausgabe nicht mehr publiziert, verlieren damit ihre Gültigkeit. Sollten Sie allerdings über ausreichenden Platz in Ihre Bücherregalen verfügen, kann es sich aus akademischer Sicht lohnen, die alten Bände aufzubewahren. Rechtlich ist dies jedoch nicht vorgeschrieben.
    Viele Grüße

    Ulrich Brunner,
    Apotheker, Geschäftsführer pharma4u

    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  7. #7
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Zitat Zitat von Ulrich M. Brunner Beitrag anzeigen
    Sobald eine neue Ausgabe des EuAB erscheint (nicht ein weiterer Band!), müssen aus rechtlicher Sicht die alten Ausgaben in der Apotheke nicht weiter aufbewahrt werden. Monographien, die in der neuen Ausgabe nicht mehr publiziert, verlieren damit ihre Gültigkeit. Sollten Sie allerdings über ausreichenden Platz in Ihre Bücherregalen verfügen, kann es sich aus akademischer Sicht lohnen, die alten Bände aufzubewahren. Rechtlich ist dies jedoch nicht vorgeschrieben.
    Hallo Herr Brunner,

    vielen Dank für die Info. Jaja, der Platz, das ist das Problem an der Sache....
    Einen schönen Feiertag noch,
    Christoph Stackmann

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