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Kennzeichnung Rezeptur nach ApBetrO
In der aktuellen ApBetrO ist folgender Satz aus §14 der alten ApBetrO verschwunden:
"(5) Arzneimittel mit gefährlichen physikalischen Eigenschaften, die keine Fertigarzneimittel sind, sind in entsprechender Anwendung
der Gefahrstoffverordnung mit einem Gefahrensymbol, der Gefahrenbezeichnung, den Hinweisen auf die besonderen Gefahren und den Sicherheitsratschlägen zu kennzeichnen."
Wie sieht es nun aus, wenn ich eine Rezeptur vorliegen habe, die ein Gemisch nach EG-CLP-VO darstellt? Muss ich die Rezeptur trotzdem nach Gefahrstoffrecht kennzeichnen? Kann ich Rezeptur dann nach alten Recht kennzeichnen oder wenn ich möchte auch nach neuem Gefahrstoffrecht (und ab 2015 dann verpflichtend)?
Außerdem soll auf der Rezeptur die Verwendbarkeitsfrist angegeben werden - ist dies das gleiche wie die Aufbrauchfrist? Für die Werte kann man sich an den allgemeinen Angaben im NRF (Tabellen für Rezeptur) orientieren, oder? Nach ApBetrO soll gegebenfalls auch noch eine Haltbarkeit nach Öffnen angeben werden - wann macht dies Sinn und wie soll man die Abschätzen?
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