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Thema: Vernichtung von Btm - Dokupflicht?

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  1. #1
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    Vernichtung von Btm - Dokupflicht?

    Hallo, zusammen im neuen Jahr!

    Ich habe mal eine blöde Frage: wenn ich von Patienten Btm zur Vernichtung zurücknehme, werde ich dadurch der Eigentümer und bin deshalb zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Vernichtung und zur Aufbewahrung der Doku verpflichtet?

    In §16 BtMG steht: "Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln hat diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren."

    Wir dokumentieren bisher nur die Vernichtung von Rücknahmen aus den Altenheimen und ggf. aus Arztpraxen und das auch nur zu unserer eigenen Sicherheit. Wenn ich etwas zurücknehme, habe ich es in Besitz, aber nicht im Eigentum, oder? Wenn ich den Absatz im Gesetz richtig interpretiere, dann ist der Eigentümer (=Kunde) zur Dokumentation und dreijährigen Aufbewahrung derselben verpflichtet. Wer will denn das überprüfen?
    Sollte die Verpflichtung allerdings bei der Apotheke landen, dann verstehe die Weigerung von Kollegen, die Vernichtung vorzunehmen....

    Herzliche Grüße!
    Claudia Wegener
    Geändert von Dr. Alexander Ravati (08.01.2020 um 13:42 Uhr)
    Claudia Wegener, Apothekerin, Ihre Expertin in den Recht-Foren von pharma4u.
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