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Produkte im Notdienst / Ladenschlussgesetz
Hallo pharma4u-Team,
ich habe eine Frage bzgl. zu verkaufenden Produkten während des Notdienstes.
Im Ladenschlussgesetz steht in § 3:
"Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
1. an Sonn- und Feiertagen,
2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr, [...]"
Des Weiteren folgt in § 4:
"(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet."
Daraus habe ich geschlussfolgert, dass im Notdienst z.B. keine Bonbons (im weitesten Sinne Diätetika) oder Zahnbürsten (Gegenstand des täglichen Bedarfs) abgegeben werden dürfen, weil diese nicht unter die Definition von § 4 Abs. 1 LadenschlussG fallen. Oder sind Zahnbürsten dann unter "hygienische Artikel" einzuordnen? Sind Kondome als Medizinprodukt dann auch verboten?
Ist das soweit richtig?
Damit wären findigen Anwälten doch Tür und Tor geöffnet, wenn das im Einzelfall / flächendeckend zur Anzeige gebracht wird, oder? Ist hier ggf. mit "dringender Versorgung des Patienten" zu argumentieren?
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Loke
Geändert von Steffen Loke (12.06.2017 um 12:21 Uhr)
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