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Abmahnung der Apothekerkammer!
Hallo Herr Dr. Peters,
habe ein Problem mit der Kammer. Wir haben schon seit einiger Zeit ein Bonustalersystem in der Apotheke. Diese gewähren wir auch bei Einreichung eines Rezepts und gewähren hierfür Sekundärleistungen (Prmämien und Pröbchen etc., die die Kunden bei uns einlösen können).
Jetzt gab es ja dieses ominöse Urteil des BGH von letztem Jahr, dass Rabatte und Vorteile beid er Abgabe von rx-AM generel zunächst unzulässig sei. Jedoch zulässig in einem Umfang, wie es das Heilmittelwerbegesetz erlaube als "Gegenstände von geringem Wert" (ca.1 Euro) erlaubt. Der Wert der Gegenleistung eines Bonustalers (es gibt einen pro Rezept) liegt bei uns eindeutige UNTER 1 Euro.
Daher würden wir dieses System gerne weiter fortführen. Ist die Abmahnung der Kammer berechtigt, soll ich dem Folge leisten? oder mich dagegen wehren...? Wie sehen Sie das
Für einen guten Rat danke ich im Voraus!
MfG
T. Fiebig, Apotheker
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