Hallo zusammen,
dies ist ein überaus strittiges Thema, denn letzten Endes steht im SGB V auch, dass für Erstattung von Verordnungen die Normpackungen entscheidend sind, und zumindest Packungen, die die Stückzahl der größten Normpackung überschreiten nicht erstattungsfähig sind. Natürlich ist nicht explizit erwähnt, dass man nicht 2 x die N3 liefern darf, aber es ist auch nicht explizit erlaubt.
Es ist sicher ein Ansatz, auf den man sich für Einspruch beziehen kann, man muss aber überlegen, wer am Ende am längeren Hebel sitzt. (Aus meiner Zeit in der Apotheke muss ich leider sagen, in solch strittigen Fällen meist die Kassen.....)
Ich denke, in der Regel sind die Kassen bei 2 x N3 vielleicht noch kullant, aber was darüber hinaus geht, würde ich persönlich die Menge immer vom Arzt bestätigen lassen.
Vielleicht haben aber unsere Rechtsexperten im Forum hierzu noch eine Meinung.
Viele Grüße
Elke Schröder
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