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Thema: x2 wird retaxiert

  1. #11
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo zusammen,

    dies ist ein überaus strittiges Thema, denn letzten Endes steht im SGB V auch, dass für Erstattung von Verordnungen die Normpackungen entscheidend sind, und zumindest Packungen, die die Stückzahl der größten Normpackung überschreiten nicht erstattungsfähig sind. Natürlich ist nicht explizit erwähnt, dass man nicht 2 x die N3 liefern darf, aber es ist auch nicht explizit erlaubt.
    Es ist sicher ein Ansatz, auf den man sich für Einspruch beziehen kann, man muss aber überlegen, wer am Ende am längeren Hebel sitzt. (Aus meiner Zeit in der Apotheke muss ich leider sagen, in solch strittigen Fällen meist die Kassen.....)
    Ich denke, in der Regel sind die Kassen bei 2 x N3 vielleicht noch kullant, aber was darüber hinaus geht, würde ich persönlich die Menge immer vom Arzt bestätigen lassen.
    Vielleicht haben aber unsere Rechtsexperten im Forum hierzu noch eine Meinung.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
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  2. #12
    Premium-User
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    Hallo zusammen,
    hatte heute folgendes Rezept ohne Ausufezeichen:
    Es ging um ein Insulin ZAM N2 x2
    Habe zuerst gedacht, dass kann ja gar nicht gehen, weil man ein Vielfaches ja nur von der größten Packung abgeben darf, und das ist ja eigentlich die N3, aber ein Blick in die PackungsgrößenV zeigte, dass es für Insuline eh nur N1 und N2 gibt.
    Das heißt HIER ist sehr wohl N2 x2 möglich (aber natürlich muss das Ausrufezeichen nachgetragen werden), stimmts?

    Danke

  3. #13
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Zitat Zitat von Lukas Neuner Beitrag anzeigen
    ein Blick in die PackungsgrößenV zeigte, dass es für Insuline eh nur N1 und N2 gibt. Das heißt HIER ist sehr wohl N2 x2 möglich (aber natürlich muss das Ausrufezeichen nachgetragen werden).
    Guten Morgen Herr Neuner,
    ganz genau. Das haben Sie sehr richtig erkannt, denn Paragraph §129 Absatz 2 SGB V besagt:
    "Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die größte nach den Messzahlen bestimmte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben."
    -> und die N2 ist hier die größte Messzahl.

    Mit besten Grüßen
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  4. #14
    Premium-User Avatar von Firouzeh Salehi
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    Guten Tag,

    ich habe ein BtM-Rezept mit folgender Verordnung:

    Ritalin 10mg Nr. 120 (Hundertzwanzig)

    darf ich nur 1x N2= 60 St. abgeben oder 2xN2 =120 St.?

    Danke schonmal im Voraus für die Hilfe!

    Herzliche Grüße

    Constanze Röhe

  5. #15
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo Frau Röhe,

    meines Erachtens sollte das Rezept korrigiert werden, da BTM stückzahlgenau beliefert werden müssen. Für Methylphenidat ist N3 = 95-100 Stück definiert.

    Nun darf allerdings maximal N3 oder ein Vielfaches (in Ihrem Fall maximal 200 Stück) abgegeben werden. Der Arzt hat aber 120 Stück verordnet.
    Dabei ist es unerheblich, ob es tatsächlich eine N3 Packung am Markt gibt. Relevant ist, dass der Bereich definiert ist. Die Abgabe ist daher nicht möglich. Weder für 1x60 Stück noch für 2x60 Stück.

    Sie dürfen bei BTM, wenn ich mich recht entsinne, in Absprache mit dem Arzt alles korrigieren (bis auf dessen Unterschrift) und könnten so die Verordnung auf zwei Rezepte à 1x60 Stück (am besten mit zwei unterschiedlichen Ausstellungsdaten versehen) aufteilen. Also das vorandene Rezept in Absprache auf 1x60 ändern und dann noch ein Rezept nachfordern.


    Gruß,
    Christoph Stackmann
    Geändert von Christoph Stackmann (21.03.2019 um 10:53 Uhr)

  6. #16
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo zusammen,
    vergessen sie bitte hier nicht die Ausgangslage, dass Ritalin ein BtM ist.
    BtM sind stückzahlgenau zu beliefern. Dies bedeutet, dass im Zweifel auch gestückelt werden muss. Das BfArM hat, soweit ich weiß, die Aussage getroffen, dass hier die Betäubungsmittelrechtlichen Belange Vorrang vor der Packungsgrößenverordnung haben.
    Wenn also auf dem Rezept 120 Stück explizit stehen und auch sonst keine BtM Vorschrift verletzt ist, müsste das Rezept meiner Meinung nach auch so beliefert werden.
    Fragen sie doch einfach nochmal beim LAV oder schauen sie sich den Rahmenvertrag §4 nochmal an:
    f) keine einer Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegenstehenden
    betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die abgegebene Menge
    der verordneten Menge zu entsprechen.
    https://www.gkv-spitzenverband.de/me...tz-2_SGB-V.pdf
    MfG
    Elke Schröder
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  7. #17
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo Frau Schröder,

    Das BfArM hat, soweit ich weiß, die Aussage getroffen, dass hier die Betäubungsmittelrechtlichen Belange Vorrang vor der Packungsgrößenverordnung haben. Vielen Dank für die Info. Man lernt nie aus.
    Gruß,
    C. Stackmann

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