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Thema: Packungsgrößen und Verschreibungsverordnung

  1. #1
    Premium-User
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    Packungsgrößen und Verschreibungsverordnung

    Hallo!

    Mich interessiert eine Frage, die ich in der aktuellen Diskussion um Packungsgröße, Stückzahlchaos, etc. noch überhaupt nicht gehört habe: Darf ich arzneimittelrechtlich von einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel mehr abgeben, als verordnet ist? Beispiel 98 vs 100 Stück. Ich habe mal gelernt, dass ich, wenn die 98-er Packung außer Handel ist und die neue Packung 100 Stück enthält, eine Bestätigung des Arztes brauche, quasi um die zusätzlichen 2 Stück absegnen zu lassen. Oder dass ich zwar die größere Packung abrechnen darf, aber die überschüssigen 2 Stück rausnehmen müsste, um mit dem Arzneimittelrecht im Reinen zu sein.
    Nun geht ja die neue Sachlage von Spannen aus. Verordnet ein Arzt eine Stückzahl innerhalb der Spanne, dürfte man ja - ebenfalls innerhalb der Spanne - mehr abgeben.

    Offenbar geht es den meisten hauptsächlich um Abrechung und eventuelle Retaxierungen. Auch von Kollegen, die ich hierzu gefragt habe, kommen Aussagen à la "erlaubt ist, was bezahlt wird".

    Wie sehen Sie als Experte das? Ist eine Mehrabgabe inzwischen legalisiert?

    Vielen Dank schonmal für die Antwort!

    Zimmermann
    Geändert von isoprop (30.01.2011 um 11:43 Uhr)

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Widerspruch der rechtsgebiete

    Hallo Herr Zimmermann,

    zwar haben Sie nicht mich gefragt, aber ich habe gerade vorbeigeschaut und die Antwort auf die Frage ist ziemlich einfach.
    Also: Das AM-Recht macht zu Ihrer Frage keine Aussagen (nicht einmal die Verschreibungs-VO !), sondern das Apothenerecht und das Sozialrecht.
    Die ApoBertO mach es sich und damit uns Apothekern schon seit einigen Jahren bei diesen Dingen insofern leicht in dem sie in § 17 Abs. 5 schreibt "(5) Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGBV) zur Arzneimittelversorgung entsprechen"
    Sofern es also einen scheinbaren Widerspruch gibt stellt sich das Apothekenrecht dem sich STÄNDIG änderden Sozialrecht nicht entgegen. Gut dabei: Die Bestimmungen des SBV5 sind GESETZLICHE Bestimmungen und die ApoBertO ist eine Verordnung.
    Insofern haben Sie keine Probleme, wenn sich aus dem Sozialgesetz Bestimmungen ergeben,die nicht 1:1 von der Verordnung gedeckt sind.

    Herzliche kollegiale Grüße

    Dr. Alexander Ravati
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  3. #3
    Premium-User
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    Guten Morgen und vielen Dank!

    Da hab ich wohl irgendwas verdreht in Erinnerung behalten...

    Vielen Dank übrigens auch generell für diese tolle Plattform - ein Ort der kompetenten (und schnellen) Antworten. Ich werde mich sicherlich noch mit der ein oder anderen Frage beteiligen ;-)

    Zimmermann

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