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Thema: AMPreisV/Preisbildung

  1. #1
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    AMPreisV/Preisbildung

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage zur AMPreisV/Preisbildung für Rx-FAM.

    Ich schaue gerade das Ravati-Video dazu und dabei ergab sich folgende Frage:

    Gemäß §2 berechnet sich der Abgabepreis des GH im Video folgendermaßen:

    ApU + 73 Cent (Festzuschlag) + Höchst-Zuschlag von 3,15% (maximal € 37,80) + MwSt. 19%)
    --> Apothekeneinkaufspreis (AEP)

    Und laut Video wird dann mit diesem "Brutto-Preis" weiter gerechnet:

    AEP + Festzuschlag von 3%
    + EUR 8,35 „Beratungshonorar“
    + EUR 0,21 Notdienst
    + EUR 0,20 für pharm. Dienstleistungen, wie Medikationsanalysen
    + MwSt. (19%).
    = Brutto Apothekenverkaufspreis (AVP)


    Online bin ich jetzt aber z.b. bei der ABDA oder dem DAP darauf gestoßen, dass zur Berechnung des "Brutto-Apothekenverkaufspreises" als AEP der Netto-AEP eingesetzt wird, also ohne die Umsatzsteuer, die an den Großhandel geht.

    Wie ist es denn jetzt richtig?

    Mit freundlichen Grüßen
    Sophia May

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Frau May,

    Die Darstellung im Video/Skript zu den Großhandels-Zuschlägen für FAM (§ 2 AMPreisV) ist nicht ganz korrekt. Wir werden dies zeitnah anpassen.

    Hier die korrekte Berechnung nach § 2 AMPreisV:
    Abgabepreis vom pharmazeutischen Unternehmer (ApU)
    → Das ist der Ausgangspreis bzw. Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens.

    + Festzuschlag (73 Cent)
    → Dieser Betrag wird immer auf den ApU aufgeschlagen.

    + Mehrwertsteuer (19 % auf ApU + 73 Cent)
    → Auf diesen Teil (ApU + 73 Cent) wird die Umsatzsteuer berechnet.

    + variabler Zuschlag (max. 3,15 % oder 37,80 Euro)
    → Dieser Aufschlag wird auf den ApU ohne Umsatzteuer erhoben, nicht auf die Summe aus ApU + Zuschlag + Umsatzsteuer.

    ➡ Apothekeneinkaufspreis (AEP) = (ApU + 73 Cent) + MwSt. (19 %) + variabler Zuschlag (max. 3,15 % oder 37,80 €).

    Richtig dargestellt im Video/Skript ist dann die weitere Berechnung, also Apotheken-Zuschläge für FAM (§ 3).

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
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  3. #3
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    Hallo Herr Frohn,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Leider beantwortet diese meine Frage nicht ganz.

    Meine Frage bezog sich eher auf den AEP mit dem dann weiter gerechnet wird, hier einmal ein LINK dazu, vielleicht ist es dann deutlicher.

    Hier wird doch als AEP, für die Weiterberechnung des Brutto-AVP der Preis ohne Mwst. genutzt, oder?

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Frau May,

    es wird mit dem AEP - der sich wie oben beschrieben berechnet - weitergerechnet. Auf der ABDA Seite ist der AEP meiner Meinung nach falsch berechnet. Die weiteren Berechnungen stimmen dann - aber eben mit einem falschen Ausgangswert.

    Beste Grüße.
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  5. #5
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    Hier nochmal ein Auszug aus dem Buch "Gesetzeskunde Pharmazie" 19. Auflage, meiner Meinung nach müsste eben ohne Mwst. weiter gerechnet werden, diese wird eben nur abgeführt ist aber kein Bestandteil der weiteren Rechnung.PXL_20250205_135944117.jpg

    Deswegen wurde ich über dem Skript "stutzig"

  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Frau May,

    maßgeblich ist das Gesetz, und der einschlägige § 2 AMPreisV lautet wie folgt:

    Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden
    .

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
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