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Thema: Verschreibungspflicht Arzneimittel

  1. #1
    Premium-User
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    12.01.2021
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    1

    Frage Verschreibungspflicht Arzneimittel

    Schönen guten Tag,
    In einer Frage im Powerlearning der Lernwelt digital stand, dass Humanärzte unabhängig von ihrer Fachrichtung alles für den Menschen verschreiben dürfen. In einigen Online-Artikeln aus Fachzeitschriften steht wiederum, dass Ärzte nur in ihrer Fachrichtung verordnen dürfen. Meine Frage daher: Was genau stimmt da jetzt? Und in welchem Gesetz/Verordnung ist das zu finden?

    Beste Grüße und vielen Dank schon einmal.

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    319
    Guten Abend Maximilian,

    ein Humanarzt darf alles verordnen, was in seinem Approbationsbereich liegt, also nahezu alles, außer AM, die ausschließlich in der Zahnheilkunde eingesetzt werden. Die darf nur der Zahnarzt verordnen. Und der Tierarzt nur Tier-AM und Human-AM, die er zu Tier-AM "umwidmet". Die Fachrichtung eines Arztes ist dabei völlig irrelevant! Ob Urologie, Augenarzt oder HNO Arzt: das sind alles Ärzte!

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  3. #3
    Liebe Diskussionsgemeinde,
    tut mir Leid, dass ich hier jetzt reichlich spät bin.
    Auch als Prüfender im 3. Stex habe ich mir schon oft Gedanken darüber gemacht, woher ein/e Apotheker/-in die rechtliche Einordnung des Problems kennen soll. Klar: erst mal darf jeder Arzt (fast) alles verschreiben, solange daraus keine Gefährdung resultiert. Aber der Abgebende ist damit nicht aus der Verantwortung!

    Wie ein Rezept aussehen muss, regelt § 2 AMVV

    (1) Die Verschreibung muss enthalten:
    1.
    Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis, der Klinik oder einer sonstigen Gesundheitseinrichtung der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) oder, sofern diese nicht in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist, die Anschrift der verschreibenden Person, jeweils einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,

    Hier sind zumindest schon mal die 3 verschiedenen Wissenschaftszweige bezeichnet, nach denen die/der Verschreibende ausgebildet wurde.

    Der folgende Artikel geht insbesondere auf ein "uraltes höchstrichterliches Urteil" von 1955 und dessen Folgen bis heute ein.

    https://www.deutsche-apotheker-zeitu...e-ich-bin-arzt
    Nun wird die Problematik klar.

    Die Behörden, bei denen ich früher als Amtsapotheker tätig war, haben bei festgestellten Verstößen, der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft den Hinweis auf dieses Urteil mitgeliefert.
    Alle Verfahren wurden meines Wissens eingestellt. Dies heißt aber nicht, dass ein Staatsanwalt oder Richter immer so verfährt.

    Die Beachtung der Rechtslage ist daher dringend anzuraten.

    Viele Grüße aus dem Rheinland

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