Hallo, wo steht denn im SGB dass bei Nichtverfügbarkeit die Zuzahlung nur einmalig zu zahlen ist, wenn man stückelt? Ich habe §61 geöffnet, dort finde ich keine Informationen dazu.
Hallo, wo steht denn im SGB dass bei Nichtverfügbarkeit die Zuzahlung nur einmalig zu zahlen ist, wenn man stückelt? Ich habe §61 geöffnet, dort finde ich keine Informationen dazu.
Hallo Herr Akreyi,
das steht nicht im SGB V, sondern im ALBVVG. Eine Änderung der Zuzahlungsbestimmungen wird außerdem erst ab dem 1. Februar 2024 wirksam.
Versicherte müssen dann bei Abgabe von mehreren Einzelpackungen anstelle der verschriebenen Packung nur noch einmal die Zuzahlung leisten. Die Höhe der Zuzahlung orientiert sich dabei an der Packungsgröße, die der verordneten Menge entspricht. Auch bei der Abgabe einer Teilmenge gilt eine entsprechende Regelung.
Beste Grüße.
Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
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