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Thema: Apothekenpflicht Bärentraubenblätter

  1. #1
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    Apothekenpflicht Bärentraubenblätter

    Hallo :-)

    Ich habe eine kurze Frage zu Arzneimittelrecht VI (Digitalwelt) Abgabe von AM, wo auf S. 161 unter den freiverkäuflichen AM z.B. Tees mit Bärentraubenblätter aufgelistet sind. Jedoch unterliegen diese (wegen der Beratung zur Anwendungseinschränkung?) der Apothekenpflicht oder?

    Viele Grüße und schon einmal lieben Dank für die Antwort,
    Hanna

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    das richtet sich nach der AMVerkRV
    Demnach:
    (1) Folgende Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt sind, zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
    ...
    3. Pflanzen und Pflanzenteile in Form von Dragees, Kapseln oder Tabletten als Fertigarzneimittel unter Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, wenn sie aus höchstens vier der in der Anlage 1c zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen und Pflanzenteilen hergestellt sind und der Durchmesser des Drageekerns oder der Tablette mindestens 3 Millimeter beträgt.

    IN der Anlage 1c sind u.a. Bärentraubenblätter genannt!

    Damit also KEINE Apothekenpflicht vorliegt (sondern ein freiverkäufliches AM, das auch im Einzelhandel / Drogerie etc) abgegeben werden darf, müssen ALLE Bedingungen erfüllt sein!
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  3. #3
    Premium-User
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    Hallo,
    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Ich habe in Erinnerung dass u.a. auch bei der Revision Wert darauf gelegt wurde, dass Tees mit Bärentraubenblätter nicht in der Freiwahl stehen. Das liegt wahrscheinlich daran, dass Tees nicht unter 3. (Drg., Kps., Tbl. als FAM) aufgelistet sind?

    Viele Grüße
    Geändert von Hanna Küthe (12.11.2023 um 11:46 Uhr)

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Gut, dass Sie das gewundert hat, denn Tees sind von der Ausnahme (von der Apothekenpflich) auch nicht erfasst :-)!
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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