Hallo Herr Christoffers,

bei der Wundversorgung handelt es sich um eine delegationsfähige Arztleistung. Hier kollidiert eine entsprechende Dienstleistung mit dem berufsrechtlichen Kurierverbot. Das Ganze bringt also in der Tat nicht nur Haftungsrisiken (wenn Sie die Wunde nicht richtig versorgen), sondern auch berufsrechtliche Probleme.

Anders im Notfall. Die BO Hessen stellt hier explizit klar, dass das Kurierverbot nicht mit den Erste-Hilfe-Grundsätzen kollidiert. Und da gilt, dass das getan werden muss, was beherrscht wird. Ein in Wundmanagement ausgebildeter Apotheker müsste insofern mehr tun als ein „normaler“ Apotheker. Der Erste-Hilfe-Maßstab ist insofern individuell. Vorliegend wird dieser auch nicht durch eine drohende Rechtübertretung beschränkt, wie das bei der Rx-Abgabe ohne Verschreibung der Fall wäre. Insbesondere müsste die Lebensbedrohlichkeit vorliegen (siehe. auch https://www.deutsche-apotheker-zeitu...-als-notretter). Da das Kurierverbot im Notfall nicht gilt, muss alles geleistet werden, was von dem betroffenen Apotheker erwartet werden kann. Da hat die Prüferin dann insofern Recht, als dass der Apotheker jedenfalls in der Theorie das können müsste. Doch Theorie ist nicht immer gleich Praxis. Insofern: Alles tun, was man für angemessen hält UND worin man sich sicher ist und auf jeden fall Notruf absetzen.

Beste Grüße.